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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Abrechnung der Reparatur einer Teleskop-Brücke?

    | FRAGE: „Wie berechnet man beim Kassenpatienten das Reparieren und Wiederbefestigen einer teleskopierenden Brücke? Es geht um eine Teleskopbrücke von 23 bis 27. Die Brücke war gebrochen, wurde im zahntechnischen Labor gelötet und eine Verblendung an 24 erneuert. Welches Honorar kann hier berechnet werden und welche Festzuschüsse fallen an?“ |

     

    Antwort: Bei Wiederherstellungsmaßnahmen ist beim Befundeintrag zur Darstellung des Sachverhalts die Art der Leistung unter „Bemerkungen“ zu beschreiben. Eine Brückenkonstruktion wurde in ihrer Funktion wiederhergestellt, deren Ersteingliederung keine Regelversorgung im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien war. Es ist die Protokollnotiz zur Befundklasse 6 der Richtlinien anzuwenden: „Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.“

     

    Die erneuerungsbedürftige Verblendung an einem Brückenglied im Verblendbereich ist in dem Befund Nr. 6.8 beschrieben. Der Befund Nr. 6.9 kann hier nicht angesetzt werden, da er das Rezementieren des Zahnersatzes bedingt; dies geschieht bei der Teleskop-Brücke nicht. Die Maßnahme wird nach der Bema-Nr. 95c abgerechnet, wenn es sich um die Erneuerung einer vestibulären Verblendung handelt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 18 | ID 34358980