· Fachbeitrag · Leserforum
Kann BEB-Nr. 1401 für das Herstellen der provisorischen Krone neben GOZ-Nr. 2270 berechnet werden?
| FRAGE: „Dürfen wir zusätzlich zur GOZ-Nr. 2270 für das Herstellen der provisorischen Krone die BEB-Nr. 1401 als zahntechnische Leistung berechnen? Die Beihilfe hat dies bei einem unserer Patienten nicht anerkannt.“ |
ANTWORT: Die alte GOZ sprach bei den Positionen 227, 228 sowie 512 und 514 von der Eingliederung einer provisorischen Krone bzw. Brücke, hier war die Anfertigung zusätzlich berechenbar.
Die GOZ 2012 spricht bei diesen Positionen von einem Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung. Hier ist von der Versorgung eines Zahns mit einem Provisorium die Rede - also die Anfertigung und die Eingliederung - zusammengefasst.
Materialkosten für das Abformmaterial sowie gegebenenfalls für die Modellherstellung und ein Formteil sind allerdings berechenbar.
PRAXISHINWEIS | Erstellen Sie eine neue BEB-Position für das Ausarbeiten/Ausgestalten/Umarbeiten eines Provisoriums. Dies muss nicht zwangsweise im Labor stattfinden - die Leistung kann auch im Behandlungszimmer erbracht und berechnet werden. Aber, beachten Sie bitte: Nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer ist eine Berechnung nur zulässig, wenn es sich nicht um eine einfache Ausarbeitung handelt. Einfache Ausarbeitungen erfüllen nicht die Abrechnungsvoraussetzungen. |