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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Rezementieren einer Freiendbrücke: Abrechnung und Festzuschüsse?

    | FRAGE: „Eine Anhängerbrücke hat sich gelöst. VMK-Kronen 11, 14, 15, Brückenglieder 12, 13, Anhängerglied 16. Die Zähne 17, 18 fehlen. Gibt es einen Festzuschuss, da Anhänger 16, oder ist komplett privat abzurechnen? Falls der Versicherte einen Festzuschuss erhält: Muss das Eingliedern der Brücke nach Bema-Nr. 95a (11-14 + 24a) oder Nr. 95b berechnet werden?“ |

     

    ANTWORT: Nach den Festzuschuss-Richtlinien ist grundsätzlich für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, so handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.

     

    Grundsätzlich ist in Ihrem Falle die Wiederherstellungsmaßnahme in Befund-Nr. 6.8 („Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn“) abgebildet. Zu beachten sind hier zudem die Zahnersatz-Richtlinien. Zur Neuplanung, Erneuerung und Wiederherstellung von Freiendbrücken heißt es in ZE-Richtlinie 22: „Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen“. Somit sind zwei Situationen zu beurteilen: