· Fachbeitrag · Leserforum
Wann kann einem Kassenpatienten ein HKP privat in Rechnung gestellt werden?
| FRAGE: „Besteht bei Kassenpatienten die Möglichkeit, mit dem Patienten eine Vereinbarung zu treffen, dass ihm über GOZ-Nr. 0030 die Erstellung des HKP/KVA in Rechnung gestellt wird - zumindest, wenn es sich nicht um eine Regelversorgung handelt?“ |
ANTWORT: § 85 Abs. 2 SGB V schreibt vor: „Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig.“ Deshalb sieht der BEMA keine Gebühr für die Aufstellung eines HKPs für prothetische Leistungen vor. Aus den Verträgen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung mit den Primär- und Ersatzkassen ergibt sich allerdings für den Vertragszahnarzt die Verpflichtung, vor Beginn der Behandlung einen HKP nach vereinbartem Muster zu erstellen. Dies gilt nicht nur bei Planung einer Regelversorgung, sondern auch, wenn gleich- oder andersartiger Zahnersatz vorgesehen ist.
Eine private Vergütungsvereinbarung für die Aufstellung eines HKPs bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nach der GOZ ist bei einer Versorgung außerhalb der vertragszahnärztlichen Behandlung möglich und dann nach GOZ-Nr. 0030 berechnet werden; dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der GKV-Versicherte
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