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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Freiendbrücken: Beachten Sie die Abrechnungsbesonderheiten

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Freiendbrücken oder auch Extentionsbrücken werden gern empfohlen, um bei prothetischen Neuplanungen vorhandenen Zahnersatz nicht entfernen oder gesunde Zähne nicht beschleifen zu müssen. Freiendbrücken sind jedoch nicht in jedem Fall eine Kassenleistung. Welche Besonderheiten bei der Abrechnung von Freiendbrücken zu beachten sind, erfahren Sie in diesem Praxisfall. |

    Wann sind Freiendbrücken Kassenleistung, wann nicht?

    Laut Zahnersatz-Richtlinie 22 sind Brücken angezeigt, „wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.“ Vor diesem Hintergrund findet die Beurteilung statt, ob im Rahmen einer Regelversorgung bzw. gleich- oder andersartigen Versorgung ein Festzuschuss gewährt werden kann oder ob es sich um eine Privatleistung handelt.

     

    Bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesialen oder distalen Freiendbrücke entsprechend den Befundgruppen Nrn. 2.1 bis 2.5 und 2.7 gehören zur Regelversorgung die Leistungen nach BEMA-Nrn. 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone), 91b (Brückenanker, vestibulär verblendete Verblendkrone), 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) und 92 (Brückenspanne). Freiendbrücken entsprechend der Befundklasse 2 mit Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs sind als gleichartige Versorgung anzusehen, sofern es der Gesamtbefund zulässt. Freiendbrücken zum Ersatz eines fehlenden Eckzahns oder eines Molaren in einer Schaltlücke hingegen sind reine Privatleistungen. Der Patient erhält für diese Versorgung keinen Festzuschuss.