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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Wie sind Kompositfüllungen bei bestehender Kronenindikation abzurechnen?

    | FRAGE: „Kompositfüllungen, die Dentinkern und Schmelz unter Kronen ersetzen sollen und am Tag der Präparation bzw. der Abformung erbracht werden, rechne ich als F2/ZE mod ab. Diese Zähne sind dann in der Regel auch mit provisorischen Kronen versorgt und somit „geschützt“ dem Mundmilieu ausgesetzt. Das ist sicher unstrittig. Wie sind die Kompositfüllungen bei bestehender Kronenindikation abzurechnen, die ebenfalls die oben genannten Kriterien erfüllen, voll in Okklusion stehen und dem Mundmilieu wochenlang ohne Schutzkrone ausgesetzt sind und die Bedingungen für definitive Füllungen erfüllen?“ |

     

    Antwort: Kann ein erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung durch eine konservierende Füllungstherapie nicht mehr oder auf Dauer nicht erhalten werden, ist nach den Zahnersatz-Richtlinien eine Zahnkrone angezeigt. Weitere Voraussetzung: Aus dem klinischen und röntgenologischen Befund des erkrankten Zahns einschließlich seines Parodontalgewebes ergibt sich, dass er nur durch eine Krone erhalten werden kann.

     

    Das Vorbereiten des zerstörten Zahns zur Aufnahme dieser Krone ist nach BEMA-Nr. 13a oder b (F1/F2) abzurechnen. Diese Aufbaufüllungen sind indiziert zum Schutze der Pulpa, zum Ersatz verloren gegangener Zahnhartsubstanz und/oder zur Wiederherstellung einer Retentionsform für die einzugliedernde Krone. Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahns ausgeführt. Sie werden häufig aus Zementen oder einfachen Kunststoffen wie zum Beispiel Kompomer hergestellt. Werden Komposite in Dentinadhäsivtechnik verwandt, gilt die Mehrkostenregelung.