· Fachbeitrag · Privatliquidation
Analogabrechnung: Was kann für das Setzen eines parapulpären Stiftes angesetzt werden?
| FRAGE : „ Bei einem Privatpatienten wurde an einem Zahn der parapulpäre Stift gesetzt. Wie können wir dies abrechnen ‒ analog nach Nr. 2195a GOZ mit abgesenktem Faktor oder einmal analog nach Nr. 2195a GOZ zuzüglich Materialkosten für die übrigen zwei Stifte?“ |
ANTWORT: Die parapulpäre Stiftverankerung einer Füllung oder Aufbaufüllung (Nrn. 2050 bis 2120 oder 2180 GOZ) ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher analog zu berechnen. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) empfiehlt dies auch in ihrem aktuellen „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“ (Stand November 2018). Sie hat in ihrer GOZ-Kommentierung auf die Festlegung bestimmter, zur analogen Bewertung heranzuziehender Gebührennummern verzichtet.
Die selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung kann entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. In Ihrem Behandlungsfall könnte dies die Leistung nach Nr. 2195 GOZ (Schraubenaufbau/Glasfaserstift o. Ä.) sein. Die Nr. 2195 GOZ kann einmal je Zahn berechnet werden.
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