· Fachbeitrag · Privatliquidation
Entfernen und Wiederbefestigen einer Implantatbrücke im Rahmen einer PZR ‒ wie abrechnen?
| FRAGE: „Wie berechne ich das Entfernen und Wiederbefestigen einer implantatgetragenen Brücke, wenn das im Rahmen einer PZR notwendig ist? Was ist besser: Soll ich die Nr. 1040 GOZ mit erhöhtem Faktor abrechnen? Oder ist hier eine Analogabrechnung mit folgenden Positionen angezeigt: 2290a für die Abnahme und 2310a für das Wiederbefestigen der implantatgetragenen Brücke zuzüglich Nr. 1040 GOZ für die PZR?“ |
ANTWORT: Ist im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung das Entfernen einer Suprakonstruktion notwendig, so kann dies nach Nr. 2290 GOZ je zu entfernender Krone oder Brückenanker berechnet werden. Im Leistungstext der Nr. 2290 GOZ ist die Krone oder der Brückenanker jeder Art aufgeführt ‒ darunter fallen auch supragetragene Kronen und Brückenanker. Eine Analogabrechnung wäre hier falsch.
Sollte es zusätzlich notwendig sein, den Implantataufbau in der rekonstruktiven Phase zu demontieren, so ist dies als analoge Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar, da weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ eine Leistungsbeschreibung hierfür enthalten ist.
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