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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Ist die optisch-elektronische Abformung neben konventionellen Abformungen berechnungsfähig?

    | FRAGE: „In AAZ 12/2018, Seite 8, haben Sie in dem Beitrag zu den Änderungen im GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer auch über die elektronische Abformung nach Nr. 0065 GOZ berichtet. Demnach kann die Nr. 0065 bei unterschiedlicher Indikation mehrfach berechnet werden. Habe ich richtig verstanden, dass ich die Nr. 0065 für den Gegenkiefer nur dann berechnen kann, wenn ein zusätzlicher elektronischer Scan erfolgte? Darf ich jedoch gemäß § 6 GOZ wegen dem hohen Anschaffungspreis noch einen Aufschlag berechnen oder kann ich eine ‚Leistung auf Verlangen‘ gemäß § 2 GOZ abrechnen?“ |

     

    ANTWORT: Eine Abrechnung nach § 6 GOZ (Gebühr für andere Leistungen) scheidet aus, da die Leistung in der GOZ als medizinisch notwendige Leistung beschrieben ist. Das bedeutet, dass die Berechnung über die entsprechende Gebührennummer 0065 und unter Anwendung des § 5 GOZ mit einem angemessenen Steigerungssatz erfolgt. Separate Zuschläge für dieselbe Leistung sind nicht möglich.

     

    Die optisch-elektronische Abformung nach Nr. 0065 GOZ wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Diese Leistung kann nicht in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet neben einer konventionellen Abformung berechnet werden.