· Fachbeitrag · Privatliquidation
Kann der Faktor bei einer langzeitprovisorischen Füllung mit EQUIA® gesteigert werden?
| FRAGE: „ Bei einem Privatpatienten haben wir infolge einer Wurzelbehandlung eine langzeitprovisorische Füllung mit EQUIA ® gelegt. Ist das jetzt immer noch ein provisorischer Verschluss im Sinne der Nr. 2020 GOZ? Und wenn ja, kann ich da dann den Satz erhöhen? Oder ist es möglich, einmal die Nr. 2050 GOZ abzurechnen?“ |
Antwort: Provisorische Füllungen werden auch als langzeitprovisorischer Verschluss nach Nr. 2020 GOZ (Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität) berechnet, wenn eine definitive Versorgung noch nicht erfolgen soll. Dies gilt auch bei EQUIA ® . Allein ein kostenintensives Material berechtigt nicht zur Steigerung des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 2 GOZ. Sollten weitere Gründe vorliegen, die eine besonders schwierige oder zeitaufwendige Behandlung nötig machen oder wenn besondere Umstände die Behandlung erschweren, so kann der Steigerungsfaktor der Nr. 2020 GOZ erhöht werden.
Für den Fall, dass aufgrund des kostenintensiven Materials die Unzumutbarkeitsgrenze erfüllt ist, darf das Material zusätzlich berechnet werden. Laut Feststellung des Bundesgerichtshofs besteht z. B. eine Unzumutbarkeit, wenn die Gebühr (ganz oder teilweise) von den Materialkosten aufgezehrt wird:
- bei 1,0-fachem Faktor 100 Prozent der Gebühr,
- bei 2,3-fachem Faktor ab 75 Prozent der Gebühr und
- bei 3,5-fachem Faktor ab 50 Prozent der Gebühr.
Bisher wurden nach wissenschaftlicher Auffassung Glasionomerzemente aufgrund erhöhter Fraktur- bzw. Verschleißgefahr nur als Interimsversorgung (Zwischenversorgung unter zwei Jahren) im okklusionstragenden Seitenzahnbereich eingestuft. Außerhalb des Kaudruckbereichs (z. B. bei Zahnhalsfüllungen) sowie bei Milchzähnen wurde von einer längeren Haltbarkeit ausgegangen. Neu entwickelte Füllmaterial-Systeme ‒ wie z. B. EQUIA® ‒ umfassen ein spezielles Glasionomer und einen hochgefüllten Kompositlack, der abschließend auf die ausgehärtete Füllung aufgetragen wird. Durch diesen Kompositlack wird die Haltbarkeit wesentlich verlängert, sodass dieses Kombinationsprodukt ‒ laut Hersteller ‒ als definitives Restaurationsmaterial für Klasse-I-Kavitäten jeglicher Größe und für kleinere Restaurationen der Klasse II (unbelastete Klasse-II-Restaurationen) sowie kaudruckbelastete Restaurationen der Klasse II verwendet werden kann, sofern der Isthmus weniger als die Hälfte des Interkuspidalraumes beträgt.
Daraus folgt: Sollte das Füllungsmaterial EQUIA® als definitive Versorgung gelegt werden, so kann eine Restauration mit diesem Material nach den Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 GOZ berechnet werden. Diese Interpretation zur Abrechnung der Nrn. 2050 ff. GOZ vertritt auch der Abrechnungskommentar von Liebold/Raff/Wissing.