· Fachbeitrag · Verordnung
Diagnostik und Untersuchung vor der Verordnung: Wie können wir das abrechnen?
| FRAGE: „Die neue Heilmittelverordnung 2017 wirft in unserer Praxis folgende Frage auf: Wir sind verpflichtet, vor der Verordnung eine Diagnose zu stellen und den Patienten entsprechend zu untersuchen. Diese Untersuchung bzw. Diagnostik können wir im BEMA nicht abrechnen. Sind wir berechtigt, für diese Leistungen in die GOZ zu gehen (Analogie) und dies mit dem Patienten zu vereinbaren? Unsere Zahnärztekammer hat gesagt, es sei im Rahmen der üblichen Untersuchungs- und Beratungsleistungen abgegolten und wir seien nicht berechtigt, es zusätzlich nach GOZ abzurechnen. Ist das wirklich korrekt?“ |
ANTWORT: Verordnungsfähig sind Heilmittel nur dann, wenn eine der im Heilmittelkatalog vorgegebenen Indikationen sowie ggf. eine spezifizierte Leitsymptomatik gegeben ist und keine Kontraindikation vorliegt. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass Heilmittel in der vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 2 Abs. 2 der „HeilM-RL ZÄ“ allein der Behandlung der krankheitsbedingten strukturellen und/oder funktionellen Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs und ggf. der Hilfsmuskulatur des craniomandibulären Systems dienen.
Um diese Ziele zu erreichen, können erforderlichenfalls auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit dem craniomandibulären System in Zusammenhang stehenden Strukturen mit behandelt werden. Beispiele dafür sind die Hilfsmuskulatur des craniomandibulären Systems oder die absteigenden Lymphbahnen.
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