· Fachbeitrag · Aktuelle Fallbeispiele
„Bema-Denken heißt Geld verschenken“: Wie können Honorarverluste vermieden werden?
| Im Eifer des täglichen Praxisgeschehens passiert es leider immer wieder, dass GOZ-Leistungen nach Bema-Abrechnungsbestimmungen abgerechnet werden. Nachfolgend haben wir für Sie einige Gebühren zusammengefasst, die nicht selten wie Bema-Leistungen berechnet werden. Der ausgerechnete Honorarverlust bezieht sich dann jeweils auf den 2,3-fachen Steigerungsfaktor, wenn die jeweilige GOZ-Gebühr einmal nicht abgerechnet wurde. |
1. Untersuchungen
Hierfür gibt es im Bema lediglich die Nr. 01 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung). Diese ist einmal je Kalenderhalbjahr und mit Mindestabstand von vier Monaten abrechenbar. Eine Beratung ist nicht zusätzlich berechenbar.
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GOZ/GOÄ | Leistungsbeschreibung | Abrechnungsbestimmung | Honorar |
001 | Eingehende Unter-suchung ... | Einmal je notwendiger Untersuchung ohne zeitliche Begrenzung | 12,92 Euro |
Ä6 | Vollständige körperliche Untersuchung ... | Einmal je notwendiger Untersuchung ohne zeitliche Begrenzung | 13,41 Euro |
Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | Einmal je Behandlungsfall (nach Ablauf eines Monats erneut für denselben Behandlungsfall) | 10,72 Euro |
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