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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Fallbeispiele

    „Bema-Denken heißt Geld verschenken“: Wie können Honorarverluste vermieden werden?

    | Im Eifer des täglichen Praxisgeschehens passiert es leider immer wieder, dass GOZ-Leistungen nach Bema-Abrechnungsbestimmungen abgerechnet werden. Nachfolgend haben wir für Sie einige Gebühren zusammengefasst, die nicht selten wie Bema-Leistungen berechnet werden. Der ausgerechnete Honorarverlust bezieht sich dann jeweils auf den 2,3-fachen Steigerungsfaktor, wenn die jeweilige GOZ-Gebühr einmal nicht abgerechnet wurde. |

    1. Untersuchungen

    Hierfür gibt es im Bema lediglich die Nr. 01 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung). Diese ist einmal je Kalenderhalbjahr und mit Mindestabstand von vier Monaten abrechenbar. Eine Beratung ist nicht zusätzlich berechenbar.

     

    • Möglichkeiten der Privatliquidation

    GOZ/GOÄ

    Leistungsbeschreibung
    Abrechnungsbestimmung

    Honorar

    001

    Eingehende Unter-suchung ...

    Einmal je notwendiger Untersuchung ohne zeitliche Begrenzung

    12,92 Euro

    Ä6

    Vollständige körperliche Untersuchung ...

    Einmal je notwendiger Untersuchung ohne zeitliche Begrenzung

    13,41 Euro

    Ä5

    Symptombezogene Untersuchung

    Einmal je Behandlungsfall (nach Ablauf eines Monats erneut für denselben Behandlungsfall)

    10,72 Euro