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  • · Fachbeitrag · Der Praxisfall

    Abrechnung einer Kariestherapie nach „GOZ 2012“

    von Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg

    | Ein Patient sucht die Praxis zur Routinekontrolle auf. Die Kariesdiagnostik wird mit einem Laser durchgeführt und an den Zähnen 16 und 36 werden kariöse Defekte diagnostiziert. Auf Wunsch des Patienten wird ein Heil- und Kostenplan für die Rekonstruktions-Therapie und eine Teilversiegelung an Zahn 36 erstellt. Im Verlauf der Behandlung wird festgestellt, dass die kariösen Defekte pulpennah sind. Zum Schutz der Pulpa wird Biodentin verwendet. |

     

    • Erste Sitzung
    Zahn
    Nr.
    Leistungsbeschreibung

    0030

    Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans für die Rekonstruktions-Therapie

    0010

    Untersuchung und Befundaufnahme

    1 GOÄ

    Beratung

    16

    0070

    Vitalitätsprüfung (positiv)

    16

    Analogberechnung

    Laser zur Kariesdiagnostik (Karies von außen nicht sichtbar)

    16

    0090

    2 x Intraorale Infiltrationsanästhesie plus Materialkosten für das Anästhetikum; wegen langer Behandlungsdauer musste nachinjeziert werden (Grund angeben)

    16

    2030

    Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten

    16

    2040

    Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich (Zahn 17-13)

    16

    Analogberechnung

    Verwendung von Kariesdetektor (Anfärben des kariösen Dentins bei Exkavation)

    16

    2330

    2 x Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda, Exkavieren, indirekte Überkappung, je Kavität

    0110

    OP-Mikroskop zusätzlich zur CP-Behandlung

    Vereinbarung*

    Verwendung von Biodentin zur CP-Behandlung

    16

    2020 + 2197

    Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität plus Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung), weil wegen einer Kur des Patienten der temporäre Verschluss länger im Mund verbleibt.

    * Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ für die GOZ-Nr. 2330 oder freie Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ