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  • · Fachbeitrag · Fallbeispiel

    Die Abrechnung einer adhäsiven Befestigung nach der neuen GOZ

    | Die adhäsive Befestigung von Keramikteilen oder Füllungsmaterialien findet schon länger statt. Nun wurde das Verfahren auch in der GOZ 2012 mit einer eigenen Ziffer - der Nr. 2197 - aufgenommen. In der Leistungsbeschreibung der adhäsiven Befestigung wird aufgezählt, wo diese Position überall zum Einsatz kommen kann: plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc. Durch den Zusatz „ etc.“ ist die Aufzählung nur beispielhaft und nicht abschließend, sodass die Ziffer demnach immer dann abgerechnet werden kann, wenn ein Befestigungsverfahren in Adhäsivtechnik stattfindet. Zudem kann die Nr. 2197 auch je Sitzung an einem Zahn für verschiedene, unabhängig voneinander erbrachte Maßnahmen öfter anfallen. |

     

    Das Fallbeispiel

    Im Beispiel geht es um einen Patienten mit pulpitischen Beschwerden am Zahn 15, bei dem eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird.

     

    Zahn
    Leistung
    Bema-Nr.
    GOZ/GOÄ-Nr.

    Erste Sitzung

    15

    Symptombezogene Untersuchung

    Ä5

    15

    Beratung

    Ä1

    Ä1

    15

    Röntgendiagnostik

    Ä925a

    Ä5000

    15

    Vitalitätsprüfung

    8

    0070

    15

    Oberflächenanästhesie

    *

    0080

    15

    Infiltrationsanästhesie

    40

    0090

    Anästhetikummaterial § 4 Abs. 3 GOZ

    15

    Kofferdam

    12

    2040

    15

    Eröffnung des Zahnes

    2390

    15

    Vitalextirpation

    28

    2360

    15

    Wurzelkanalaufbereitung

    32

    2410

    Einmal-Ni-Ti-Instrument § 4 Abs. 3 GOZ

    15

    Spülung der Kanäle mittels elektrophysikalisch-chemischer Methode

    *

    2420

    15

    Längenkanalbestimmung

    *

    2400

    15

    Röntgenmessaufnahme

    Ä925a

    Ä5000

    15

    Medikamentöse Einlage

    34

    2430

    15

    Temporärer Verschluss

    *

    2020

    15

    Adhäsive Befestigung des temporären Verschlussmaterials

    *

    2197