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  • · Fachbeitrag · Frontzahnrestaurationen

    Medizinische und kosmetische Restaurationen - so rechnen Sie ab

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Restaurationen an Frontzähnen gehören zum Praxisalltag. Mal sind sie medizinisch, mal kosmetisch begründet. Egal wie - bei der Abrechnung drohen in diesem wichtigen Bereich Honorarverluste, wenn gewisse Details nicht beachtet werden. Worauf zu achten ist, wird nachfolgend anhand verschiedener Arten der Rekonstruktion eines traumatisierten Frontzahns und einer kosmetische Zahnumformung beim GKV-Patienten erläutert. |

    Schmelz-Dentin-Fraktur am Frontzahn

    Füllungen bei GKV-Patienten, zu denen auch die Rekonstruktion kleinerer Schmelz-Dentin-Frakturen zählt, dürfen als Kassenleistung berechnet werden, sofern der Zahn kariös ist, wenn bereits eine insuffiziente Füllung vorhanden ist oder der Zahn im Schmelz-Dentin-Bereich verletzt wurde. Laut den Bestimmungen für Füllungsmaterialien ist bei GKV-Patienten eine adhäsiv befestigte Füllung das Mittel der Wahl. Allerdings ist eine Rekonstruktion mittels Mehrfarbtechnik, durch die ein besseres ästhetisches Ergebnis erzielt werden soll, keine Kassenleistung (vgl. Behandlungsrichtlinie B III Nr. 5).

     

    • Beispiel 1: Gegenüberstellung Rekonstruktion an 11 mittels adhäsiv befestigter Füllung und Rekonstruktion mittels Mehrfarbtechnik
    Datum
    Leistung
    Kompositfüllung
    BEMA
    Mehrfarbtechnik
    BEMA/GOZ

    01.07.

    Patient stellt sich in der Praxis mit einer Schmelz-Dentin-Fraktur an 11 mesial vor. Beschwerden bei kalt. Pulpenkavum nicht eröffnet. Patient hat auf Pfirsichkern gebissen.

    Ä1

    Ä1 (BEMA)

    Vitalitätsprobe 13-22

    8 (ViPr)

    8 (ViPr)

    Röntgenuntersuchung und Auswertung zum Ausschluss einer Wurzelfraktur

    Ä925a (Rö2)

    Ä925a (Rö2)

    Beratung über mesialen Eckenaufbau an 11

    • a) Adhäsiver Eckenaufbau

     

    -

     

    -

    • b) Adhäsiver Eckenaufbau in Mehrfarbtechnik

    -

    Ä1 (GOZ)*

    Privatvereinbarung über Zusatzleistungen und Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V

    -

    § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 EKVZ

    Provisorischer Verschluss

    -

    -

    04.07.

    Zahn 11 noch sehr kälteempfindlich, Präparation ohne Anästhesie nicht möglich

    Infiltrationsanästhesie

    40 (I)

    40 (I)

    Präparation zur Aufnahme eines Eckenaufbaus

    -

    -

    Übermäßige Blutung gestillt

    12 (bMF)

    12 (bMF)

    Formgebungshilfe

    -

    2030*

    Kofferdam angelegt

    -

    2040*

    11 Eckenaufbau - mvpi - inklusive Politur

    13d (F4)

    2120 abzgl. 13d