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  • · Implantatprothetik

    Wiederherstellung einer implantatgetragenen Brücke nach Abutmentfraktur

    Bild: ©Garo - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Komplikationen in der Implantatprothetik können mechanische oder technische Ursachen haben, wie z. B. eine Abutmentfraktur. Welche Leistungen hier berechnet werden können, zeigt dieser Praxisfall. |

    Abutmentfraktur erfordert Wiederherstellung der Brücke

    Ein gesetzlich versicherter Neupatient stellt sich mit einer gelockerten Implantatbrücke regio 23‒25 vor. Die eingehende Untersuchung ergibt eine Abutmentfraktur an 25 (kein Gewährleistungsfall!) Die Implantatbrücke und das Frakturstück müssen entfernt, die Brücke muss wiederhergestellt und wiederbefestigt werden. Der Patient erhält für die Übergangszeit ein Tiefziehprovisorium.

     

    • Behandlungsablauf: abgerechnete Leistungen*
    Datum
    Zahn
    Leistung
    BEMA
    GOZ

    05.04.

    Symptombezogene Untersuchung

    Ä5

    23, 25

    Röntgenaufnahme

    Ä5000

    Beratung über Behandlungsablauf

    Ä1

    Aufstellung eines Heil- und Kostenplans

    0030

    23, 25

    Entfernen harter und weicher Beläge

    2 x 4050

    Alginatabformung zur Herstellung einer Tiefziehschiene

    Mat.

    Ermittlung Implantathersteller

    13.04.

    23, 25

    Entfernung der okklusal verschraubten Implantatbrücke

    2 x 2290

    25

    Entfernen der frakturierten Abutmentschraube durch herausfräsen

    § 6 Abs. 1 GOZ

    23, 25

    Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall, Entfernen Abutment und Wechsel gegen Verschlussschraube

    2 x 9060

    25

    Röntgenaufnahme zur Kontrolle, ob alle Frakturstücke entfernt wurden

    Ä5000

    OK

    Abformung mit individualisiertem Löffel (keine Ausnahmeindikation nach Nr. 5170 GOZ)

    § 6 Abs. 1 GOZ

    25

    Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe

    3070

    23, 25

    Einbringen von CHX-Gel

    § 6 Abs. 1 GOZ

    OK

    Eingliederung der Tiefziehschiene als Provisorium mit eingearbeiteten Prothesenzähnen

    § 6 Abs. 1 GOZ

    22.04.

    OK

    Entfernung der Tiefziehschiene

    23, 25

    Entfernen der Verschlussschrauben und Eingliederung der Abutments im Reparaturfall

    2 x 9060

    23, 25

    Röntgenkontrolle zum Sitz der Abutments (1 Aufnahme)

    Ä5000

    25

    Wiederherstellung des Brückenankers

    2320

    23, 25

    Eingliederung der wiederhergestellten Brücke mittels okklusaler Verschraubung.

    5110