· Parodontologie
Behandlung eines GKV-Patienten nach der neuen PAR-Richtlinie mit Zuzahlerleistungen
von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Im Rahmen der Behandlung nach den neuen PAR-Richtlinien sind auch bei gesetzlich versicherten Patienten (GKV-Patienten) bestimmte Zuzahlerleistungen berechnungsfähig ( AAZ 10/2021, Seite 2 ). Wie eine solche Behandlung mit Zuzahlerleistungen abgerechnet wird, zeigt dieses Abrechnungsbeispiel. Der Übersichtlichkeit wegen sind die Tabelle und die folgenden Erläuterungen auf zwei Abschnitte verteilt. |
1. Vom ersten Befund bis zum PAR-Status nach der PZR
Bei einem GKV-Patienten wird eine Parodontitis (Progressionsgrad B) festgestellt. Im Bereich 15 ist ein Implantat überkront. Nach umfassender Beratung willigt der Patient in eine PAR-Behandlung mit Zuzahlerleistungen ein. Es folgen die Voruntersuchungen, Diagnostik, Röntgen sowie das Beseitigen von Zahnstein und anderen Reizfaktoren.
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Datum | Zahn | Leistung | BEMA | GOZ |
08.02. | Eingehende Untersuchung, Feststellung Parodontitis | 01 (U) | ‒ | |
OK/UK | Orthopantomogramm (OPG) | Ä935d | ‒ | |
OK/UK | Sensibilitätsprüfung | 8 (ViPr) | ‒ | |
Parodontaler Screening Index erhoben | 04 | ‒ | ||
17‒27, 37‒47 | Zahnstein entfernt | 107 (Zst) | ‒ | |
Aufklärung und Beratung; PAR-Therapie unter Mitarbeit des Patienten notwendig; Patient einverstanden, will Anweisungen umsetzen | ‒ | ‒ | ||
Info über Kosten für außervertragliche Leistungen, Betreuungskonzept erläutert | ‒ | Ä1 | ||
10.02. | 0030 | Heil- und Kostenplan für außervertragliche Leistungen | ‒ | 0030 |
24.02. | Kontrolle, Mundhygiene hat sich etwas verbessert, gute Mitarbeit des Patienten | ‒ | ‒ | |
17‒27, 37‒47 | PZR durchgeführt, supragingivale Beläge mit Ultraschall und Handinstrumenten entfernt | ‒ | 28 x 1040 | |
16, 26, 27, 35, 36, 47 | Subgingivale Beläge entfernt, Politur mit Bürstchen/Polierpaste, Fluoridierung | ‒ | 6 x § 6 Abs. 1 GOZ | |
43, 44 | Schmerzhafte freiliegende Zahnhälse mit Fluor Protector behandelt | 10 (üZ) | ‒ | |
26, 27, 35, 36, 47 | CHX-Gel eingebracht, je Zahn | ‒ | 5 x 4025 + Mat. | |
15 | CHX-Gel eingebracht, je Implantat | § 6 Abs. 1 GOZ | ||
08.03. | 35‒37, 45‒47 | Nachkontrolle und Nachreinigung | ‒ | 8 x 4060 |
Vier-Punkt-Messung, PAR-Status erstellt | 4 | ‒ |
* Weitere Leistungen sind zusätzlich berechnungsfähig.
08.02.
Die BEMA-Nr. 107 (Zst) ist nicht berechnungsfähig
- während oder unmittelbar nach der systematischen Parodontaltherapie
- im zeitlichen Zusammenhang neben der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT a‒g)
Die Beratung über die außervertraglichen Privatleistungen berechnet man nach Nr. Ä1 GOÄ (PKV). Die Privatleistungen werden vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten schriftlich nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart.
10.02.
Das Aufstellen des Heil- und Kostenplans für die privatzahnärztliche Behandlung berechnet man nach Nr. 0030 GOZ.
24.02.
Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist nicht im GKV-Sachleistungskatalog enthalten. Sie wird mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart und nach Nr. 1040 GOZ je Zahn, Brückenglied oder Implantat berechnet. Nicht zum Leistungsinhalt der PZR nach Nr. 1040 GOZ gehört das Entfernen supragingivaler Beläge. Die Leistung ist weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten. Daher kann sie nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Die schmerzhaften freiliegenden Zahnhälse an 43, 44 werden mit einem Medikament touchiert. Diese Leistung geht über die Fluoridierung im Rahmen der PZR nach Nr. 1040 GOZ hinaus, gehört aber zu den vertragszahnärztlichen Leistungen und kann nach BEMA-Nr. 10 (üZ) berechnet werden.
Das Einbringen eines antibakteriell wirkenden Medikaments an einem Zahn ist als Privatleistung mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren. Die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation berechnet man je Zahn nach Nr. 4025 GOZ. Wird das Medikament an einem Implantat eingebracht, so ist diese Leistung weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt und wird daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
08.03.
Die Nachkontrolle mit Nachreinigung nach einer PZR berechnet man privat je Zahn nach Nr. 4060 GOZ. Die alleinige Nachkontrolle berechtigt nicht zum Ansatz dieser Position.
Das Aufstellen des PAR-Status wird nach BEMA-Nr. 4 berechnet. Der Zahnarzt kann zwischen Zwei-, Vier- und Sechspunktmessung wählen. Die BEMA-Nr. 4 ist je parodontologischem Behandlungsfall nur einmal abrechenbar.
2. Von der AIT bis zur Nachsorge
Im Anschluss an die Befunderhebung und die Vorbehandlung werden die antiinfektiöse Therapie (AIT) und die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) durchgeführt. Mit der Nachkontrolle und Nachreinigung nach erneuter PZR ist die Behandlung vorerst abgeschlossen. Der Patient bleibt in das Behandlungs- und Prophylaxekonzept der Praxis eingebunden.
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Datum | Zahn | Leistung | BEMA | GOZ |
17.03. | Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch | ATG | ||
21.03. | Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung | MHU | ||
17‒47 | Oberflächenanästhesie | ‒ | 4 x 0080 | |
17, 15, 13, 11, 21, 23, 25, 27 | Infiltrationsanästhesie Ultracain 4 ml | 8 x 40 (I) | ‒ | |
47, 37 | Leitungsanästhesie Ultracain 3 ml | 2 x(41a (L1) | ‒ | |
13‒23, 25, 35‒45 | Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn | 17 x AITa | ‒ | |
17‒16, 14, 24, 26‒27, 37‒36, 46‒47 | Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn | 10 x AITb | ‒ | |
15 | Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem Implantat | § 6 Abs. 1 GOZ | ||
17, 16, 14‒27, 37‒47 | Spülung mit H2O2, CHX-Gel in sämtlichen Zahnfleischtaschen appliziert | 28 x 4025 + Mat. | ||
15 | § 6 Abs. 1 GOZ | |||
22.03. | OK/UK | Guter Heilungsverlauf, Taschenspülung mit H2O2;17‒27, 37‒47 Dontisolon appliziert, Motivation | 111 | |
Dekontamination der Zahnfleischtaschen mittels Laser | § 6 Abs.1 GOZ | |||
15 | Nachkontrolle nach Antiinfektiöser Therapie am Implantat | 4150 | ||
23.06. | OK/UK | Befundevaluation, Kontrolle und Dokumentation: Sondierungstiefen, Sondierungsbluten an 16, 14, 25, 26, Furkationsbefall und Zahnlockerung | BEVa | ‒ |
47 | Zahnfilm des Referenzzahnes, Auswertung und Vergleich mit Ausgangsituation | Ä925a (Rö2) | ‒ | |
OK/UK | Erste UPT | ‒ | ‒ | |
OK/UK | Mundhygienekontrolle und Doku | UPTa | ‒ | |
OK/UK | Mundhygieneunterweisung | UPT b | ‒ | |
17, 16, 14‒27, 37‒47 | Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne, je Zahn | 27 x UPTc | ‒ | |
16, 14, 25, 26 | Subgingivale Instrumentierung je mehrwurzligem Zahn | 4 x UPT f | ‒ | |
15 | Professionelle Zahnreinigung am Implantat | ‒ | 1040 | |
15 | Spülung mit H2O2, CHX-Gel in sämtlichen Zahnfleischtaschen appliziert | § 6 Abs. 1 GOZ | ||
29.09. | 17‒27, 37‒47 | PZR durchgeführt, supragingivale Beläge mit Ultraschall und Handinstrumenten entfernt | ‒ | 28 x 1040 |
16, 26, 27, 35, 36, 47 | Supragingivale Beläge entfernt, Politur mit Bürstchen/Polierpaste, Fluoridierung | ‒ | 6 x § 6 Abs. 1 GOZ | |
14, 16, 17, 26, 36, 37 | CHX-Gel eingebracht, je Zahn | ‒ | 6 x 4025 + Mat. | |
15 | CHX-Gel eingebracht, je Implantat | § 6 Abs. 1 GOZ | ||
05.10. | 35‒37, 45‒47 | Nachkontrolle und Nachreinigung | ‒ | 8 x 4060 |
* Weitere Leistungen sind zusätzlich berechnungsfähig.
17.03.
Das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch ist nach der Genehmigung des PA-Status nach BEMA-Nr. ATG berechnungsfähig.
21.03.
Die individuelle Mundhygieneunterweisung berechnet man nach BEMA-Nr. MHU. Sie ist in derselben Sitzung wie die antiinfektiöse Therapie abrechenbar.
Die Oberflächenanästhesie ist mit dem GKV-Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat zu vereinbaren. Sie wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach der Nr. 0080 GOZ berechnet.
Neben der antiinfektiösen Therapie (AIT) nach Nr. BEMA AITa (einwurzliger Zahn) und AITb (mehrwurzeliger) Zahn dürfen Anästhesieleistungen nach BEMA-Nr. 40 (I) und 41a (L1) zusätzlich berechnet werden.
Die AIT an einem Implantat muss mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart werden, da sie die Leistungen des Sachleistungskatalogs übersteigt. Die Leistung ist weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ abgebildet und wird mit dem Patienten nach § 6 Abs. 1 GOZ vereinbart.
Das supragingivale Applizieren eines antibakteriellen Medikamentes ist nicht durch die AIT abgedeckt. Die Leistung ist mit dem Patienten privat zu vereinbaren und nach Nr. 4025 GOZ abzurechnen. Am Implantat erfolgt die Abrechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.
22.03.
Die Nachkontrolle nach der AIT berechnet man je Sitzung nach BEMA-Nr. 111. Die Nachkontrolle am Implantat ist keine GKV-Leistung und muss mit dem Patienten privat vereinbart werden. Sie wird nach Nr. 4150 GOZ berechnet. Weitere Nachbehandlungen in späteren Sitzungen sind je Sitzung und Notwendigkeit zusätzlich berechnungsfähig.
23.06.
Die Befundevaluation ist drei bis sechs Monate nach Abschluss der AIT ggf. auch in derselben Sitzung neben der ersten unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) abrechenbar.
MERKE | Die PZR an natürlichen Zähnen (siehe Abrechnung 29.09.) ist weder im zeitlichen Zusammenhang neben der AIT noch in derselben Sitzung neben den UPT-Leistungen a‒g abrechenbar. Allerdings darf sie ‒ sollte die medizinische Indikation dazu bestehen ‒ innerhalb der zwei Jahre der UPT-Phase mit dem Patienten privat vereinbart werden (laut Aussage KZV Sachsen). Allerdings ist der Patient auf eine mögliche Nichterstattung durch die GKV im Rahmen des PZR-Zuschlags hinzuweisen. Die PZR am Implantat darf mit dem Patienten auch während der UPT privat vereinbart und nach Nr. 1040 GOZ abgerechnet werden. |
Wichtig | Es ist nicht möglich, bei einer häufigeren Erbringung der UPT, die über die Frequenz des entsprechenden Progressionsgrades hinausgeht, die Leistungen mit dem Patienten privat zu vereinbaren. Davon unberührt sind jedoch parodontologische Leistungen die keine Vertragsleistungen der GKV sind.