· Fachbeitrag · Praxisfall
Die Füllungstherapie in der Kinderzahnheilkunde: Achten Sie auf die Details der Abrechnung!
Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Die Kinderzahnheilkunde stellt für die Praxis nicht nur aus psychologischer und organisatorischer Sicht eine Herausforderung dar. Auch sind Besonderheiten bei einigen Leistungen zu beachten. Dieser Praxisfall enthält daher Hinweise zum Berechnen der Füllungstherapie bei GKV-versicherten Kindern. |
Besondere Anforderungen an die Aufklärung
Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit oder eingeschränkten Geschäftsfähigkeit von Kindern sind bei der Aufklärung über die mögliche Therapie und die eventuell anfallenden Kosten die gesetzlichen Vertreter hinzuzuziehen ‒ in der Regel also die Eltern. Deren Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen. Es kann allerdings ein Elternteil den anderen ermächtigen, für ihn mitzuhandeln. Davon kann der Zahnarzt in normalen Routinefällen auch ausgehen. Er kann also den mit dem Kind erschienenen Elternteil aufklären und sich die Zustimmung geben lassen. Vor schwerwiegenden Behandlungen mit bedeutsamen Risiken sollte sich der Zahnarzt hingegen der ausdrücklichen Zustimmung auch des anderen Elternteils versichern, um späteren Missverständnissen vorzubeugen. Das gilt insbesondere auch bei getrennt lebenden Eltern. (Weitere Hinweise zu dem Thema finden Sie unter iww.de/s598.)
Der Praxisfall
Der 7-jährige GKV-Patient kommt mit seinen Eltern zur routinemäßigen Untersuchung. Dabei werden mehrere kariöse Zähne diagnostiziert. Das Kind und auch dessen Eltern werden über den weiteren Behandlungsverlauf und eventuelle Risiken aufgeklärt. Folgende Leistungen können anfallen:
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