· Fachbeitrag · Praxisfall
Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken: Achten Sie auf die Neuregelungen!
von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de
| Zum 01.01.2019 werden die BEMA-Nrn. 95e und 95f für die Wiedereingliederung einer ein- bzw. zweiflügeligen Adhäsivbrücke neu in den BEMA eingeführt. Zeitgleich treten auch die notwendigen Anpassungen in der Festzuschuss-Richtlinie in Kraft (siehe auch AAZ 12/2018, Seite 3 ff.). Wie in der Abrechnung die entsprechenden Änderungen zu berücksichtigen sind, wird in diesem Praxisfall verdeutlicht. |
Neue BEMA-Nrn. 95e und 95f zum 01.01.2019
Die Ergänzung der BEMA-Nr. 95 („Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken“) um die Nrn. 95e und 95f lautet konkret wie folgt:
BEMA-Nr. | Leistungstext | Punkte |
95e | Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke | 61 |
95f | Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke | 85 |
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