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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Wiedereingliederung von Adhäsivbrücken: Achten Sie auf die Neuregelungen!

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Zum 01.01.2019 werden die BEMA-Nrn. 95e und 95f für die Wiedereingliederung einer ein- bzw. zweiflügeligen Adhäsivbrücke neu in den BEMA eingeführt. Zeitgleich treten auch die notwendigen Anpassungen in der Festzuschuss-Richtlinie in Kraft (siehe auch AAZ 12/2018, Seite 3 ff.). Wie in der Abrechnung die entsprechenden Änderungen zu berücksichtigen sind, wird in diesem Praxisfall verdeutlicht. |

    Neue BEMA-Nrn. 95e und 95f zum 01.01.2019

    Die Ergänzung der BEMA-Nr. 95 („Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken“) um die Nrn. 95e und 95f lautet konkret wie folgt:

     

    BEMA-Nr.
    Leistungstext
    Punkte

    95e

    Wiedereingliederung einer einflügeligen Adhäsivbrücke

    61

    95f

    Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke

    85