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  • 14.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201776

    Oberverwaltungsgericht Niedersachsen: Beschluss vom 22.03.2018 – 5 LA 102/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

    Beschluss
     
    5 LA 102/17
    13 A 5746/15        

    In der Verwaltungsrechtssache
    xxx
    wegen:    Beihilfe
    - Antrag auf Zulassung der Berufung -

    hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 5. Senat - am 22. März 2018 beschlossen:

    Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Einzelrichter) - vom 25. April 2017 wird abgelehnt.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.042,31 EUR festgesetzt.

    Gründe

    Die Klägerin ist beihilfeberechtigt. Sie begehrt die Bewilligung einer höheren Beihilfe auf Aufwendungen, die durch eine zahnärztliche Behandlung ihres Ehemanns, der im Rahmen ihrer Beihilfeberechtigung als Angehöriger mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent berücksichtigungsfähig ist, entstanden sind.

    Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

    Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

    1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

    a) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch insoweit eine Beihilfe zu gewähren, als in der Rechnung des Zahnarztes Dr. D. vom 2. Juni 2015 sieben Gebührenpositionen den 2,3fachen Gebührensatz überschreiten. Die Darlegungen des Beklagten in der Zulassungsbegründung vom 16. Juni 2017 (S. 1 bis S. 8) sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils in dem dargestellten Sinn zu begründen.

    Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem 1,0fachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der 2,3fache Gebührensatz, der so genannte Schwellenwert, bildet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 NBhVO sind Aufwendungen, die auf einer Überschreitung des Schwellenwertes des Gebührenrahmens (2,3facher Gebührensatz) beruhen, nur angemessen, wenn patientenbezogene Besonderheiten, die eine Ausnahme darstellen, vorliegen.

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann der Arzt den Schwellenwert dann überschreiten, wenn er überdurchschnittliche Schwierigkeiten und einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand der Leistungen sowie überdurchschnittlich schwierige Umstände der Ausführung schriftlich begründet (Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011 - 5 LB 231/10 -, juris Rn 29; Beschluss vom 17.7.2013 - 5 LA 117/13 -; Beschluss vom 11.9.2015 - 5 LA 121/15 -; Beschluss vom 5.12.2016 - 5 LA 35/16 -). Die Begründung muss aufzeigen, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009 - 5 LA 368/08 -, juris Rn 17; Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 30; Beschluss vom 17.7.2013 - 5 LA 117/13 -; Beschluss vom 5.12.2016 - 5 LA 35/16 -).

    Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine lediglich grobe Handhabe zur Einschätzung der Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs zu geben, sind allerdings keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende ärztliche Begründung zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 31; Beschluss vom 5.12.2016 - 5 LA 35/16 -). Andererseits muss die Begründung aber geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können. Einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme, deren Anfertigung möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die abzurechnende Behandlung, bedarf es aber nicht. In der Regel wird es vielmehr genügen, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2009, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 31; Beschluss vom 5.12.2016 - 5 LA 35/16 -).

    Die Frage, ob Besonderheiten es rechtfertigen, den 2,3fachen Gebührensatz zu überschreiten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ), unterliegt ebenso wie die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 NBhVO sind, der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 27 und Rn 36; Beschluss vom 11.9.2015 - 5 LA 121/15 -; Beschluss vom 5.10.2017 - 5 LA 21/17 -; VGH Ba.-Wü, Urteil vom 28.1.2010 - 10 S 2582/08 -, juris Rn 24). Insoweit haben die zuständigen Beihilfefestsetzungsstellen und die Verwaltungsgerichte in einem sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsstreit anhand der von dem jeweiligen Zahnarzt schriftlich niedergelegten Begründungen zu prüfen, ob mit diesen Begründungen solche Umstände nachvollziehbar gemacht worden sind, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der vorherigen Einholung einer (zahn-)ärztlichen Stellungnahme oder eines Sachverständigengutachtens (vgl. zu dieser Möglichkeit § 49 Abs. 1 NBhVO) bedarf es nicht. Denn die zuständigen Beihilfefestsetzungsstellen und die Verwaltungsgerichte können die Frage, ob eine ärztliche Begründung geeignet ist, eine Überschreitung des Schwellenwertes zu rechtfertigen, selbst nach den insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 29 ff.) beantworten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5.10.2017 - 5 LA 21/17 -).

    Ausgehend von diesen Vorgaben erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Frage, ob mit den in der Rechnung des Zahnarztes Dr. D. vom 2. Juni 2015 schriftlich niedergelegten Begründungen solche Umstände nachvollziehbar gemacht worden sind, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte beantworten dürfen, als fehlerhaft. Der Beklagte war vielmehr berechtigt, diese Frage eigenständig zu beantworten, zumal er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren die inhaltliche Richtigkeit der zahnärztlichen Begründungen in Zweifel gezogen hat. Der von dem Verwaltungsgericht angenommene Verstoß des Beklagten gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 24 VwVfG) und die Vorschrift des § 49 Abs. 1 NBhVO ist deshalb nicht gegeben.

    Die Berufung ist jedoch gleichwohl nicht auf den Antrag des Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte weitergehende Beihilfeanspruch zusteht.

    Der Zahnarzt Dr. D. hat mit den in der Rechnung vom 2. Juni 2015 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2016 gegebenen Begründungen Umstände dargelegt, die die von ihm bei mehreren Gebührennummern vorgenommenen Überschreitungen des Schwellenwertes rechtfertigen.

    aa) Nr. 2270 (Leistungsbeschreibung des Zahnarztes: „Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung“, Faktor: 2,7)

    Hierzu hat der Zahnarzt Dr. D. in der Rechnung vom 2. Juni 2015 ausgeführt:

    „S+Z+U = erschwerte Ausarbeitung der provisorischen Kronen, Verblockung bei divergierenden Zähnen“

    Die von dem Zahnarzt Dr. D. verwendeten Abkürzungen S+Z+U werden ausweislich des von dem Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens des Zahnarztes Dr. E. vom 20. Januar 2017 als Kürzel für die Wörter „erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitbedarf, erschwerende Umstände“ verwendet.

    In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2016 hat der Zahnarzt Dr. D. ausgeführt:

    „Die Provisorien mussten an die vorhandenen Interims angepasst werden. (Position 2270, sehr zeitaufwändig, umgekehrtes Vorgehen, aus Stabilitätsgründen wurde z. T. verblockt, gleichzeitig musste eine Bisshebung mit bedacht werden).“

    Diese Begründungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu abstrakt und pauschal. Mit den Begründungen sind vielmehr in der Person des Ehemanns der Klägerin liegende überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgezeigt worden, die im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung des Ehemanns der Klägerin bei der Herstellung und Anpassung der provisorischen Kronen aufgetreten sind. Diese überdurchschnittlichen Schwierigkeiten rechtfertigen eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes.

    bb) Nr. 5140 (Leistungsbeschreibung des Zahnarztes: „Provisorische Brückenspanne im direkten Verfahren“, Faktor: 2,8)

    Hierzu hat der Zahnarzt Dr. D. in der Rechnung vom 2. Juni 2015 ausgeführt:

    „S+Z+U = besonders schwierige Anpassung wegen ungünstiger Schleimhautverhältnisse, schwierige Adaptierung“

    In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2016 hat der Zahnarzt Dr. D. ausgeführt:

    „Die Provisorien mussten an die vorhandenen Interims angepasst werden. … (Position 5140, 5120 ungünstige Kiefer Kammerverhältnisse, Divergenz rechter-linker Oberkiefer, zeitaufwändige Anpassung an Schleimhautverhältnisse, auch hier Bisshebung vorgearbeitet und Anpassung an Interims, wieder umgekehrtes Vorgehen).“

    Auch diese Begründungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu abstrakt und pauschal. Der Zahnarzt hat nach Auffassung des Senats mit seinen Begründungen wiederum in der Person des Ehemanns der Klägerin liegende überdurchschnittliche Schwierigkeiten dargetan, die im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung des Ehemanns der Klägerin bei der Anpassung der provisorischen Brückenspanne aufgetreten sind. Diese überdurchschnittlichen Schwierigkeiten vermögen ebenfalls eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

    cc) Nr. 5120 (Leistungsbeschreibung des Zahnarztes: „Provisorische Brücke im direkten Verfahren“, Faktor: 2,6)

    Hierzu hat der Zahnarzt Dr. D. in der Rechnung vom 2. Juni 2015 ausgeführt:

    „S+Z+U = erhöhter Arbeitsaufwand, zeitaufw. Anpassung/Divergenz“

    In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2016 hat der Zahnarzt Dr. D. ausgeführt:

    „Die Provisorien mussten an die vorhandenen Interims angepasst werden. … (Position 5140, 5120 ungünstige Kiefer Kammerverhältnisse, Divergenz rechter-linker Oberkiefer, zeitaufwändige Anpassung an Schleimhautverhältnisse, auch hier Bisshebung vorgearbeitet und Anpassung an Interims, wieder umgekehrtes Vorgehen).“

    Diese Begründungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten ebenfalls nicht zu abstrakt und pauschal. Mit den Begründungen sind vielmehr in der Person des Ehemanns der Klägerin liegende überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgezeigt worden, die bei der Anpassung der provisorischen Brücke aufgetreten sind. Diese überdurchschnittlichen Schwierigkeiten sind geeignet, eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

    dd) Nr. 5040 (Leistungsbeschreibung des Zahnarztes: „Teleskop/Konuskrone als Brücken- oder Prothesenanker“, Faktor: 3,4)

    Hierzu hat der Zahnarzt Dr. D. in der Rechnung vom 2. Juni 2015 ausgeführt:

    „S+Z+U = erschwerte Anpassung bei Pfeilerdivergenzen, starker Schluckreflex, deshalb auch difficile Abformung, 26, 27 massiver Verlust der klinischen Krone“

    In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2016 hat der Zahnarzt Dr. D. ausgeführt:

    „Für die Teleskopkronen waren mehrere Sitzungen nötig (Position 5040, hier wieder mehrfache Bissbestimmung, Bissrelation, Mesio-Laterotrusionsbestimmungen, Gesichtsbogen, rechts-links Pfeilerdivergenz, in Rückenlage häufiges Schlucken, Rekonstruktion der klinischen Krone), wie auch häufigere Abdrucknahme als normal …“

    Auch diese Begründungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu abstrakt und pauschal. Insoweit kann offenbleiben, ob die beiden Begründungselemente „rechts-links Pfeilerdivergenz“ und „in Rückenlage häufiges Schlucken“ jeweils isoliert betrachtet ausreichen würden, überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu belegen, weil - wie der Beklagte vorgetragen hat - diese Aspekte in der Rechtsprechung als durchaus häufig vorkommende Umstände bewertet worden seien. Denn der Zahnarzt Dr. D. hat die Überschreitung des Schwellenwertes nicht nur mit den beiden vorstehend genannten Erschwernissen begründet, sondern mit den in der Rechnung vom 2. Juni 2015 und der Stellungnahme vom 5. April 2016 bezeichneten weiteren Erschwernissen. Zusammen mit diesen weiteren Erschwernissen hat der Zahnarzt jedenfalls überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgezeigt, die konkret in der Person des behandelten Ehemanns der Klägerin gelegen haben und die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Erschwernisse zusammen genommen in der Mehrzahl oder zumindest in einer Vielzahl aller zahnärztlichen Behandlungsfälle auftreten würden (vgl. zu diesem Aspekt auch Nds. OVG, Urteil vom 5.4.2011, a. a. O., Rn 34).

    ee) Nr. 5170 (Leistungsbeschreibung des Zahnarztes: „Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel“, Faktor: 3,1)

    Hierzu hat der Zahnarzt Dr. D. in der Rechnung vom 2. Juni 2015 ausgeführt:

    „S+Z+U = schrittweises Vorgehen, mehrfache Abdrucknahme notwendig, difficile Konstruktion (siehe auch Pos. 5040)“

    In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2016 hat der Zahnarzt Dr. D. ausgeführt:

    „Durch die erforderliche Bisshebung in Kombination mit einer gaumenfreien Arbeit waren mehrere Gerüsteinproben erforderlich, um eine stabile Konstruktion bei indifferenter Schleimhautresilienz zu erzielen.“

    Auch diese Begründungen rechtfertigen nach Auffassung des Senats eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Abdrucknahme mittels eines individuellen Löffels ergeben hatten, und der weiteren patientenbezogenen Besonderheiten, die der Zahnarzt Dr. D. zu der Gebührennummer 5040 dargelegt hat, hält der Senat es entgegen der Auffassung des Beklagten im vorliegenden Einzelfall für zulässig, dass der Zahnarzt sowohl bei der Gebührennummer 5040 als auch bei der Gebührennummer 5170 den Schwellenwert überschritten hat.

    ff) Nr. 5070 (Leistungsbeschreibung des Zahnarztes: „Versorgung e. Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese“, Faktor: 3,35)

    Hierzu hat der Zahnarzt Dr. D. in der Rechnung vom 2. Juni 2015 ausgeführt:

    „S+Z+U = schwierige Schleimhautverhältnisse, langwierige Anpassung nötig“

    In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2016 hat der Zahnarzt Dr. D. ausgeführt:

    „Durch die erforderliche Bisshebung in Kombination mit einer gaumenfreien Arbeit waren mehrere Gerüsteinproben erforderlich, um eine stabile Konstruktion bei indifferenter Schleimhautresilienz zu erzielen.“

    Auch mit diesen Begründungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten in der Person des Ehemanns der Klägerin liegende überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgezeigt worden, die eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen vermögen.

    gg) Nr. 5210 (Leistungsbeschreibung des Zahnarztes: „Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen“, Faktor: 3,2)

    Hierzu hat der Zahnarzt Dr. D. in der Rechnung vom 2. Juni 2015 ausgeführt:

    „S+Z+U = Mehraufwand bei zeitaufwändigem Anpassen, wiederholtes Einkleben erforderlich, gaumenfreie Arbeit“

    In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2016 hat der Zahnarzt Dr. D. ausgeführt:

    „Durch die erforderliche Bisshebung in Kombination mit einer gaumenfreien Arbeit waren mehrere Gerüsteinproben erforderlich, um eine stabile Konstruktion bei indifferenter Schleimhautresilienz zu erzielen.“

    Diese Begründungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten ebenfalls nicht zu abstrakt und pauschal. Mit den Begründungen sind vielmehr in der Person des Ehemanns der Klägerin liegende überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgezeigt worden, die bei der Versorgung des Oberkiefers des Ehemanns der Klägerin mit Zahnersatz aufgetreten sind. Diese überdurchschnittlichen Schwierigkeiten sind geeignet, eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes zu rechtfertigen.

    b) Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entschieden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig gewesen sei, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

    Der Beklagte hat allerdings zutreffend eingewendet, dass im Vorverfahren kein Bevollmächtigter für die Klägerin tätig geworden sei, so dass der im Tenor des Urteils enthaltene Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht hätte ergehen dürfen. Durch diesen fehlerhaften Ausspruch in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ist der Beklagte indes nicht rechtlich beschwert (vgl. zur rechtlichen Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 124 Rn 39). Denn der Ausspruch hat keine rechtlichen Auswirkungen und geht „ins Leere“, da im Vorverfahren kein Bevollmächtigter für die Klägerin tätig geworden ist und deshalb auch keine gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen entstanden sind.

    c) Soweit der Beklagte am Ende der Zulassungsbegründung vom 16. Juni 2017 pauschal auf den Inhalt seiner Bescheide und sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen hat, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

    2. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

    RechtsgebieteGOZ, VwVfG, BhV NDVorschriften§ 5 Abs. 4 GOZ, § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ, § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ, § 49 Abs. 1 BhV ND 2011, § 5 Abs. 1 S. 4 BhV ND 2011, § 24 VwVfG