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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Doppelter Festzuschuss: Von Kindern getragene Heimkosten werden beim Einkommen mitgerechnet

    | Der Fall: Eine Rentnerin wohnt in einem Seniorenheim. Die nach Abzug der monatlichen Nettorenten und der Leistungen der Pflegekasse verbleibenden Heimkosten (mindestens 1.039,87 Euro) wurden durch Zuwendungen ihrer Kinder gedeckt. Für die Instandsetzung von Zahnersatz im Jahr 2012 zahlte die Krankenkasse einen Festzuschuss, lehnte die Zahlung eines doppelten Festzuschusses aber ab. |

     

    Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben: Es liege keine unzumutbare Belastung der Rentnerin vor. Ihre Einnahmen zum Lebensunterhalt überstiegen die maßgebliche Grenze von 1.050 Euro brutto. Hierzu zählten auch Zuwendungen ihrer Kinder zum Ausgleich ungedeckter Heimkosten. Die Rentnerin meinte dagegen: Zuwendungen ihrer Kinder seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gegenüber gesunden Menschen werde sie hierdurch benachteiligt.

     

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9. September 2015, Aktenzeichen 3. B 1 KR 22/14 R: Die Revision der Renterin wird zurückgewiesen. Sie hat gegen die Krankenkasse keinen Anspruch auf einen doppelten Festzuschuss für die Reparatur ihres Zahnersatzes. Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt überstiegen im hier maßgebenden Jahr 2012 die maßgebliche Grenze von 1.050 Euro. Zu den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählen auch die von den Kindern der Rentnerin monatlich gezahlten 1.000 Euro zum Ausgleich der ungedeckten Heimkosten. Sie ermöglichen den Lebensunterhalt im Seniorenheim. Hieran ändert es nichts, dass die Rentnerin wegen der Direktzahlung an den Heimträger nicht selbst über diese Zuwendungen verfügen kann.

     

     

    Quelle: ID 43620429