· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Erstes Urteil bejaht Abrechnung der adhäsiven Befestigung neben Kompositfüllungen
| Das Amtsgericht (AG) Bonn hat in einem erfreulichen - allerdings noch nicht rechtskräftigen t- Urteil vom 28. Juli 2014 (Az. 116 C 148/13) die Nebeneinanderberechenbarkeit der GOZ-Nrn. 2197 „Adhäsive Befestigung“ und 2120 „Kompositrestauration, mehr als dreiflächig“ bejaht. Gerade dies wird bislang mit am häufigsten von privaten Kostenerstattungsstellen beanstandet. Das Urteil des AG Bonn ist das wohl erste in dieser Frage. |
Kernaussagen des Urteils
Die Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft (ZA AG) hatte gemeinsam mit der Zahnärztekammer Nordrhein einen Musterprozess gegen einen Rechnungsempfänger geführt, der - durch seine PKV motiviert und durch deren Anwälte vertreten - die Begleichung einer Restforderung über etwa 100 Euro verweigert hatte. Dem auf Antrag des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachten, das durchgängig im Sinne der Klägerseite ausfiel, hat sich das Gericht voll angeschlossen. In seiner Urteilsbegründung hat das AG klargestellt, dass die „adhäsive Befestigung“ durch den Zahnarzt eine Reihe von einzelnen Behandlungsschritten enthält, die zusätzlich nach dem mechanisch physikalischen Konditionieren erfolgen. Die Kernaussagen des Urteils lauten daher:
- 1. Die Leistung nach GOZ-Nr. 2197 ist weder in der Nr. 2120 enthalten noch ein bereits notwendiger Bestandteil der Nr. 2120.
- 2. Die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 stellt einen Mehraufwand - also einen Zuschlag - dar und ist bei tatsächlicher Erbringung neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive Befestigung ist also eine Mehraufwandvergütung zu jeder tatsächlich vom Zahnarzt adhäsiv befestigten Grundleistung.
Bemerkenswert ist, dass ein zwischenzeitlich von der Bundeszahnärztekammer bei der Deutschen Gesellschaft für Konservierende Zahnheilkunde (DGZ) in Auftrag gegebenes Gutachten zur wissenschaftlichen Erläuterung des jetzigen Standes der Adhäsivtechnik zwar vorliegt, aber noch nicht veröffentlicht wurde. Wenn die Aussagen des DGZ-Gutachtens in ähnliche Richtung wie die Entscheidung des AG Bonn gehen sollten, sind die Chancen für eine allgemeine Akzeptanz der Nebeneinanderberechnung gut.
FAZIT | Die Teilschritte „adhäsive Befestigung“ und „Kompositrestauration“ sind nach dem Urteil des AG Bonn im Sinne einer selbstständigen Leistung nebeneinander berechnungsfähig. Das Urteil kann auch auf die Kompositfüllungen mit weniger Flächen (GOZ-Nrn. 2060, 2080 und 2010; siehe 2. Kernaussage) übertragen werden. Das Ergebnis ist auch für den Vertragszahnarzt wichtig, wenn es um die Vereinbarung von Mehrkosten bei DAT-Füllungen mit GKV-Patienten geht. Denn auch hier führt es zu einer angemesseneren Honorierung der nach der GOZ 2012 gering bewerteten Kompositrestaurationen. |