27.02.2015 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
LSG Niedersachsen: Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Rabattverträge zu zahntechnischen Leistungen abschließen
| Gesetzliche Krankenkassen dürfen gemäß § 30 Abs. 1 SGB IV nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen. Verträge mit zahntechnischen Laboren oder Dentalhandelsgesellschaften über die Lieferung zahntechnischer Leistungen unterhalb der Höchstpreise gemäß § 88 Abs. 2 SGB V zählen nicht dazu. So hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25. November 2014 entschieden (Az. L 4 KR 244/10, Abruf-Nr. 143597 ). |
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