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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Hamm: 1.000 Euro Schmerzensgeld wegen abstehender Kronenränder

    | „Abstehende Kronenränder - eine Stufe zwischen den natürlichen Zähnen und der künstlichen Krone - entsprechen nicht dem zahnärztlichen Standard. Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist.“ |

     

    Mangel war für den Zahnarzt vor der Eingliederung des Zahnersatzes erkennbar

    Dies ist der Leitsatz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 12. September 2014 (Az. 26 U 56/13). In der Entscheidung hat das OLG dem Patienten unter Bezug auf ein Sachverständigengutachten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung zugesprochen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die vom Zahnarzt gefertigte Brücke nicht den normalen Qualitätsanforderungen entsprach und zu erneuern gewesen sei. Zu bemängeln war, dass die Kronenränder aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Herstellung zu weit abstehen. Dies sei auch für den Zahnarzt vor der Eingliederung der prothetischen Versorgung erkennbar gewesen. Die dennoch vorgenommene Eingliederung entspreche nicht dem zahnärztlichen Standard.

     

    Schmerzen und Beeinträchtigungen beim Essen und Trinken

    Die Fehlerbehandlung habe zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung beim Patienten geführt. Er hatte angegeben, unter Schmerzen und Beeinträchtigungen beim Essen und Trinken gelitten zu haben. Dies war nach Meinung des Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass das Zahnfleisch gegen die Kante des Zahnersatzes stößt, was Reizungen, Blutungen, Rötungen und Schwellungen hervorruft. Somit sei der Patient unfähig, schmerzfrei und kräftig zuzubeißen.

    Quelle: ID 43055654