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  • · Honorarverteilung

    Gleiche Quote für Praxisinhaber und angestellte Zahnärzte im HVM nicht zu beanstanden

    Bild: ©BillionPhotos.com - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Eine gleiche Quote bei der Honorarverteilung von Praxisinhabern und angestellten Zahnärzten innerhalb des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM; Anm. d. Red.: zur Rechtsgrundlage siehe Ende des Beitrags) ist nicht zu beanstanden. Zu Recht berücksichtigt der HVM gleichermaßen Praxisinhaber und in Vollzeit beschäftigte angestellte Zahnärzte (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2021, Az. L11 KA 12/20). |

    Der Fall

    Ein mit Praxissitz in Minden niedergelassener Zahnarzt klagte gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). Er wandte sich gegen seinen Honorarbescheid. Dabei wurde ‒ bezogen auf die AOK Nordwest ‒ ein Honorar i. H. v. 6.501,41 Euro (entspricht 6.911 Punkten) nicht ausgezahlt. Zur Begründung der Klage führt der Praxisinhaber aus, dass der zugrunde liegende HVM veraltet sei und ihn als in einer Einzelpraxis tätigen Zahnarzt benachteilige.

     

    • So begründete der Kläger seine Forderung nach einer höheren Honorarquote für Praxisinhaber

    Die Zahl der angestellten Zahnärzte sei von 1.559 im 3. Quartal 2007 auf 12.168 Zahnärzte im 2. Quartal 2017 gestiegen. Angestellte Zahnärzte würden bei vollzeitiger Beschäftigung mit 39 Wochenstunden im HVM berücksichtigt. Die Arbeitszeit der Praxisinhaber liege statistisch bei über 46 Wochenstunden. Berücksichtige man diese tatsächlichen Arbeitszeiten, stünde dem Praxisinhaber eine Honorarquote von 119,5 Prozent zu. Setze man die Wochenstunden des Praxisinhabers mit 100 Prozent an, stünde dem angestellten Zahnarzt nur eine Honorarquote von 83,7 Prozent zu. Dies müsse im HVM Berücksichtigung finden. Die jetzige Honorarverteilung stelle eine ungerechtfertigte Bevorzugung der angestellten Zahnärzte dar. Aus den genannten Gründen müsse ein Praxisinhaber in höherem Umfang bei der Honorarverteilung berücksichtigt werden als ein angestellter Zahnarzt.