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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Neues SGB XIV ‒ das ändert sich im sozialen Entschädigungsrecht und in der Abrechnung mit den Versorgungsämtern

    | Zum 01.01.2024 war ‒ relativ unbemerkt von Medien und KZVen ‒ das neue Sozialgesetzbuch (SGB XIV) in Kraft getreten. Nun berichten einige Standesvertretungen darüber. |

     

    Mit dem neuen SGB XIV erfolgte eine Reform und Bündelung des bisherigen Sozialen Entschädigungsrechts. Zudem soll es Geschädigten und weiteren Anspruchsberechtigten bspw. nach einer Gewalttat bzw. nach Impfschäden einen besseren Zugang zu Leistungen und Hilfen ermöglichen. Mit der Einführung sind Änderungen bei der Abrechnung von Fällen verbunden, die bisher durch die Zahnarztpraxis mit dem Versorgungsamt abgerechnet wurden.

     

    • Die wesentlichen Änderungen für die zahnärztliche Abrechnung
    • Alle Leistungsfälle, die einem Versorgungsleiden zugrunde liegen, werden nun mit der gesetzlichen Krankenkasse des Versicherten abgerechnet. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen anerkannten Zahnschaden handelt oder ob ein Versorgungsleiden vorliegt mit einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) von 50 oder höher.

     

    • Erhielten Betroffene früher durch die Versorgungsverwaltung einen Kostenübernahme-Bescheid zur Vorlage in der Zahnarztpraxis, erfolgen die Beantragung und die anschließende Abrechnung einer ZE-Versorgung nun ausschließlich über die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. In den Abrechnungsvorgang sind die Versorgungsämter demnach nicht mehr eingebunden. Das stellt eine wesentliche Erleichterung der Abrechnung dar, mussten doch bislang die Fälle ggf. gesplittet und teilweise mit der Krankenkasse abgerechnet werden, wenn die Ämter die Kosten nicht in voller Höhe übernommen hatten.

     

    • Versicherte können sich bei Rückfragen zur neuen Handhabung, vor allem zur Höhe des Festzuschusses, direkt mit einem zuständigen Sachbearbeiter des jeweiligen Versorgungsamts in Verbindung setzen.
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 1 | ID 50128244