· Fachbeitrag · Veranlasste Leistungen
Heilmittelverordnung für Zahnärzte wird zum 01.10.2020 an gesetzliche Änderungen angepasst
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 14.05.2020 die Anpassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte an das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. Zu den wichtigsten Änderungen zählt die Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge ‒ und damit verbunden die Abschaffung des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Zudem wurden Voraussetzungen zur Umsetzung einer sogenannten Blankoverordnung geschaffen. Die Änderungen sollen zum 01.10.2020 in Kraft treten. |
„Orientierende Behandlungsmenge“ wird eingeführt
Mit der Einführung der „orientierenden Behandlungsmenge“ wird die bisher geltende Regelfallsystematik abgelöst. Die neue Formulierung verdeutlicht, dass die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge der Behandlungseinheiten, in der das angestrebte Therapieziel voraussichtlich erreicht werden kann, dem Zahnarzt lediglich als Orientierung dient. Dieser Orientierungswert kann bei medizinischem Bedarf auch überschritten werden. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist hierfür nicht notwendig.
Der Wegfall des Genehmigungsverfahrens soll zu einer bürokratischen Entlastung bei Patienten, Leistungserbringern und Krankenkassen führen.
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