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  • · Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht

    Die Ausschaltung postoperativer Schmerzenist nach BEMA-Nr. 41a abrechenbar

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Paul Harneit, CausaConcilio Rechtsanwälte, Kiel, www.causaconcilio.de

    | Eine Lokalanästhesie nach der BEMA-Nr. 41a ist auch zur Ausschaltung von Schmerzen nach einem operativen Eingriff abrechenbar. Dies hat das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 3. April 2014 entschieden (Az. S 38 KA 5244/10, Abruf-Nr. 141604 ). |

     

    Der Fall

    Der klagende Mund-Kiefer-Gesichtschirurg entfernte bei zwei Patientinnen in Vollnarkose Osteosynthesematerial nach zuvor durchgeführten Kieferoperationen. Nach Ausleitung der Narkose klagten die Patientinnen im Aufwachraum über starke Schmerzen im Operationsgebiet. Diese konnten nur durch eine Leitungsanästhesie ausgeschaltet werden.

     

    Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) strich die hierfür abgerechnete BEMA-Nr. 41a in Höhe von 79,08 Euro mit der Begründung, die Ausschaltung postoperativer Schmerzen stelle keine Indikation für eine Leitungsanästhesie dar. Der BEMA enthalte keine Leistung, die als Analgesie oder Heilmittelinjektion zu verstehen wäre. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

     

    Die Entscheidung

    Das SG München folgte der Argumentation des MKG-Chirurgen, wonach in erster Linie der Wortlaut der jeweiligen Leistungslegende maßgeblich sei. Diese lautet für die BEMA-Nr. 41a lediglich auf „Leitungsanästhesie“, ohne dass sich weitere Leistungsbeschreibungen anschließen. Nicht zu folgen sei hingegen, so die Richter, der von der KZV vertretenen Auffassung, die Leitungsanästhesie diene nur der Ausschaltung von Schmerzen bei zahnärztlichen Eingriffen. Eine solche Beschränkung auf das Zeitintervall des operativen Eingriffs sei der Leistungslegende nicht zu entnehmen.

     

    Es genüge vielmehr, dass die Behandlung „der durch eine Verletzung - hier Operationstrauma - entstandenen Schmerzen“ diene, womit ein Zusammenhang mit einem solchen Eingriff bestehe. Dies entspreche auch den Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Protokollnotiz zu Abschnitt B.IV.6.). Schließlich sei es unerheblich, ob die Leistung postoperativ vom Operateur oder vom Anästhesisten erbracht werde.

     

    FAZIT | Die strenge Auslegung nach dem Wortlaut begrenzt nicht nur die Anwendung von Gebührenordnungspositionen, sondern verhindert auch ihre häufig restriktive Auslegung durch die Körperschaften. Die KZV hat Berufung eingelegt, die vom SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen worden ist. Die Entscheidung des Landessozialgerichts bleibt also abzuwarten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 4 | ID 42714683