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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Prophylaxeleistungen und pandemiebedingte Nachholeffekte sind keine Praxisbesonderheiten!

    von RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung können weder Prophylaxeleistungen noch pandemiebedingte Nachholeffekte als Praxisbesonderheit geltend gemacht werden (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 20.07.2023, Az. S 38 KA 5022/23). |

     

    Zahnarzt erreicht vor Gericht die Aufhebung der Honorarkürzung, aber ...

    Eine Zahnarztpraxis klagte gegen eine Honorarkürzung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die statistische Vergleichsprüfung ergab, dass die Praxis die BEMA-Nr. 105 (Mu) im Vergleich zum Landesdurchschnitt im streitgegenständlichen Quartal 03/20 um 201 Prozent überschritten hatte. Die KZV hatte das Honorar um 2.947,41 Euro gekürzt. Im Ergebnis gab das SG München der Klage der Zahnarztpraxis statt und hob die Honorarkürzung auf.

     

    ... das SG stützte sein Urteil nur auf einen Ermessensfehler der KZV ...

    Das Gericht stützt seine Entscheidung auf Fehler in der Ermessenausübung. Die Prüfungsgremien hätten bei einer Kürzung berücksichtigen müssen, wie sich die Vergütungsberichtigung der Einzelleistung zur Restüberschreitung des Gesamtfallwerts auswirkt. Da die Zahnarztpraxis den Gesamtfallwert der Vergleichsgruppe teilweise zweistellig unterschreitet, hätte dieser Aspekt bei der Kürzung der Einzelleistung reflektiert werden müssen.