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  • · Fachbeitrag · Kieferorthopädie

    KFO-Prophylaxe (1): Beseitigung schädlicher Gewohnheiten (Habits)

    | Kieferorthopädische (KFO-)Behandlungen sollen nach den KFO-Richtlinien (online iww.de/s11252 ) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels, im späten Wechselgebiss, begonnen werden. Doch bevor eine solche aufwendige Behandlung erfolgt, gibt es Möglichkeiten, mit kieferorthopädischen Einzelmaßnahmen Zahnstellungsfehler und Bissanomalien zu verhindern oder ihren Behandlungsbedarfsgrad abzuschwächen. Dieser Beitrag widmet sich der Beseitigung von Habits und deren Abrechnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ein Folgebeitrag (online unter Abruf-Nr. 50207089 ) dem Offenhalten von Lücken und anderen prophylaktischen Maßnahmen. |

    Bei den KIG D5 und O4 liegt eine Indikation vor

    Schädliche Gewohnheiten können zu Kieferfehlstellungen führen. Zu den Habits zählen alle Lutschgewohnheiten, das Fehlverhalten der Zunge oder Lippen, das „falsche Schlucken“ und Dysfunktionen sowie die gewohnheitsmäßige Mundatmung. Gemäß der KFO-Richtlinie Nr. 8a gehört das Beseitigen von Habits zur vertragszahnärztlichen Versorgung bei einem habituellen Distalbiss mit der Einstufung in die Kieferorthopädische Indikationsgruppe (KIG) D5 und einem habituell offenen Biss mit der KIG-Einstufung O4.

     

    • Definition der relevanten KIG gemäß Anlage 1 der KFO-Richtlinien
    • KIG D5 („distale Stufe über 9 mm“): Die oberen Frontzähne ragen 9 mm über die unteren hinaus (Rückbiss) in den Behandlungsbedarfgrad D5 der kieferorthopädischen Indikationsgruppe (KIG) eingestuft.
    • KIG O4 („offener Biss, über 4 mm“): Es besteht ein vertikaler Abstand zwischen oberen und unteren Schneidezähnen oder Seitenzähnen bei geschlossenem Mund > 4 mm