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  • · Nachricht · Aktuelle Rabattverträge

    Zuzahlungsbefreiung nur bei jedem fünften Rabattarzneimittel

    | Nur jedes fünfte Rabattarzneimittel ist für gesetzlich krankenversicherte Patienten von der gesetzlichen Zuzahlung in der Apotheke befreit ‒ und das trotz milliardenschwerer jährlicher Einsparungen der Krankenkassen mithilfe von Rabattverträgen. Aktuelle Berechnungen des Deutschen Apothekerverbands (DAV) zum Jahresbeginn 2023 zeigen, dass nur 5.848 von insgesamt 26.451 Rabattarzneimitteln (22,1 Prozent) von der gesetzlichen Zuzahlung komplett oder hälftig befreit sind. Allein im Jahr 2021 haben die Krankenkassen jedoch 5,1 Mrd. Euro durch Rabattverträge mit pharmazeutischen Herstellern eingespart sowie 2,3 Mrd. Euro durch die Zuzahlungen der Versicherten. |

     

    MERKE | Jede einzelne Krankenkasse hat das Recht, auf die gesetzliche Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro zur Hälfte oder in Gänze zu verzichten, wenn sie einen entsprechenden Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Hersteller abgeschlossen hat. Die Apotheke ist grundsätzlich verpflichtet, das ärztlich verordnete Arzneimittel gegen das Rabattarzneimittel der Kasse des Versicherten auszutauschen sowie von den Versicherten die jeweilige Zuzahlung einzuziehen und an die Krankenkasse weiterzuleiten. Nur noch bis April 2023 gelten pandemiebedingte Ausnahmeregeln, die den Austausch von nicht lieferbaren Rabattarzneimitteln gegen tatsächlich lieferbare Ersatzmedikamente mit demselben Wirkstoff erleichtern.

     

    Quelle

    Quelle: ID 49017700