· Fachbeitrag · Allgemeine Informationspflichten
AKNR: Neuer Link zur Berufsordnung für Apotheken-Homepages
| Bedingt durch den neuen Internetauftritt der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat sich der Link zur Berufsordnung geändert: www.ak.nrw/berufsordnung . Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) muss die Berufsordnung, die für den Apothekenleiter gilt, auf der Homepage seiner Apotheke leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. |
Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 1 | ID 49431377