· Fachbeitrag · Apothekenentwicklung
„Der digitale Impfnachweis“: Das müssen Sie zum digitalen COVID-19-Impfzertifikat wissen
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Am 01.06.2021 trat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind gemäß § 22 IfSG „Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate“ auch Apotheker berechtigt, nachträglich ein digitales Impfzertifikat über durchgeführte Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen. AH erläutert die wichtigsten Punkte. |
Personelle Anforderungen und teilnehmende Apotheken
Ein digitales Impfzertifikat darf nicht nur von Apothekern, sondern auch von anderen Mitarbeitern in der Apotheke ausgestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass das eingesetzte Personal entsprechend in die Tätigkeit eingewiesen wird und dass der Apothekenleiter es ausreichend beaufsichtigt. Der neuartige Prozess der Erstellung eines digitalen Impfnachweises muss zudem in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Apotheke aufgenommen werden.
Apothekenleiter dürfen sich entscheiden, ob sie die Erstellung von digitalen Impfnachweisen anbieten wollen oder nicht. Nehmen sie diese Dienstleistung in ihr Sortiment auf, so muss sie allen Kunden zur Verfügung stehen. Sie darf jedoch auf bestimmte Zeiten begrenzt werden.
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