· Fachbeitrag · Apothekenentwicklung
Grippeschutzimpfung in Apotheken als Regelleistung: Vergütung und Abrechnung
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Der Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) ist bundesweit rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten. AH erläutert, worauf bei der Abrechnung geachtet werden muss. |
Gesetzliche Grundlagen
Bei der Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken müssen § 2 Abs. 3a und § 35a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sowie die Leitlinie der Bundesapothekerkammer „Durchführung von Grippeschutzimpfungen in der öffentlichen Apotheke im Rahmen der Regelversorgung“ (aktueller Stand: 26.09.2022) beachtet werden. In § 35a Abs. 5 ApBetrO sind die Pflichtangaben zur Dokumentation der Grippeschutzimpfung niedergelegt worden. Alle Details zur Durchführung und Dokumentation von Grippeschutzimpfungen finden Sie in dem Beitrag „Die wichtigsten Änderungen für Apotheken durch das Pflegebonusgesetz“ in AH 08/2022, Seite 11.
PRAXISTIPP | Seit dem 27.10.2022 steht Nutzern von mein-apothekenportal.de der komplette Umfang von Dokumentationsleistungen sowohl für die Teilnahme an Modellprojekten als auch am Bundesvertrag zur Verfügung. Erst wenn die Apotheke unter „Apotheke bearbeiten“ die Freigabe als impfende Apotheke aktiviert hat, wird sie in die Suchfunktion eingebunden. |
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