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  • · Nachricht · Apothekenhonorar

    Apotheker stimmen Kompromiss zum Kassenabschlag zu

    |Berlin, 19. Juni 2013 - Der Deutsche Apothekerverband (DAV) stimmt dem Kompromiss über den Zwangsabschlag für die Jahre 2009 und 2010 sowie von 2013 bis 2015 zu, der Ende Mai mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gefunden wurde. Zugleich begrüßen die Apotheker, dass die Krankenkassen ebenfalls bereits vor dem morgigen Stichtag ihre Zustimmung erklärt haben. „Beiden Seiten werden große Zugeständnisse abverlangt, doch mit der Einigung lässt sich Rechtssicherheit für Apotheker und Krankenkassen herstellen“, sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. „Unser ganz besonderer Dank muss dem Schiedsstellenvorsitzenden Dr. Rainer Hess für seine Mediation gelten. Die Kolleginnen und Kollegen in den Apotheken können nun besser für die Zukunft planen.“ |

     

    Die Mitgliederversammlung des DAV hat heute einstimmig den Kompromiss der Verhandlungskommissionen vom 22. Mai bestätigt. Die Einigung hat folgende Eckpunkte: Beide Vertragspartner ziehen ihre Klagen zum Apothekenabschlag für die Jahre 2009 und 2010 zurück, sodass jeweils 1,75 Euro gelten. Für das laufende Jahr 2013 soll das Ziel von 1,80 Euro erreicht werden, indem man nach dem ersten Halbjahr mit 1,75 Euro nun das zweite Halbjahr mit 1,85 Euro abrechnet. Für 2014 wird ein Apothekenabschlag von 1,80 Euro und für 2015 in Höhe von 1,77 Euro vereinbart. Beide Vertragspartner wollen sich bis zum 1. Juli 2014 auf das weitere Vorgehen zum Apothekenabschlag nach 2015 zu einigen. Bleibt eine Gesetzesänderung aus, soll der Abschlag von 1,77 Euro die Basis für das Jahr 2016 sein.

     

    Zum Hintergrund: Apotheken erhalten für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Festzuschlag von 8,35 Euro ohne MwSt. (zuzüglich drei Prozent vom Apothekeneinkaufspreis zur Finanzierung von Wareneinkauf und Lagerhaltung). Davon abgezogen wird bei GKV-Versicherten der sogenannte Kassenabschlag von derzeit 1,75 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Mit diesem Abschlag will der Gesetzgeber die Sonderstellung der GKV als „Großkunden“ im Gegensatz zum Privatversicherten betonen. Der Vorteil für die Apotheker besteht darin, dass ihre GKV-Rechnungen innerhalb von 10 Tagen beglichen werden müssen. Der Abschlag wird laut § 130 SGB V jährlich im Rahmen der Selbstverwaltung durch Verhandlungen angepasst.

     

    (Diese Pressemitteilung und weitere Informationen unter www.abda.de)

    Quelle: ID 40150680