· Nachricht · Apothekervergütung
Notdienstpauschale für das II. Quartal 2020 beträgt 345,36 Euro: Pandemie sorgt für ungewöhnlich hohen Rückgang der Packungsabgabemenge
| Gemäß § 20 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss ‒ unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) ‒ für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest. Entsprechend wurde in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstands des DAV e. V. am 08.09.2020 pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 345,36 Euro für das II. Quartal 2020 festgesetzt und beschlossen. |
Im Vergleich zum Vorquartal I/2020 sinkt die Notdienstpauschale somit von 411,53 Euro pro geleistetem Vollnotdienst um 66,17 Euro (minus 16,08 Prozent). Hierbei schlägt neben der Erhöhung der Abgabetage (plus 1 Tag) insbesondere der ungewöhnlich hohe Abfall der Packungsabgabemenge (minus 15,94 Prozent) bei der Berechnung der Höhe der Notdienstpauschale zu Buche.
MERKE | Es ist davon auszugehen, dass neben dem saisonbedingten Rückgang der Packungsabgabemenge auch der „Lockdown“ und die im I. Quartal 2020 erfolgten pandemiebedingten „Bevorratungsabgaben“, die den notwendigen Bedarf für das II. Quartal 2020 zumindest teilweise abgedeckt haben, Begründung dafür sind. |