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  • · Nachricht · Apothekervergütung

    Umsetzung der Erhöhung des Festzuschlags zum 01.01.2020 von 16 auf 21 Cent

    | Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurde durch den Gesetzgeber der bisherige Festzuschlag zur Förderung des Nacht- und Notdiensts der Apotheken von 16 auf 21 Cent pro abgegebener Packung verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel erhöht (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I 2019, S. 1450, veröffentlicht am 21.10.2019). Damit der Umstieg für alle Beteiligten reibungslos erfolgen kann, sind folgende Festlegungen des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des DAV e. V. von den Apotheken zu beachten. |

     

    • 1. Alle Packungsabgabemeldungen werden ab dem I. Quartal 2020 (Januar bis März) mit einem Festzuschlag von 21 Cent pro abgegebener Packung (GKVRx- und PKVRx-Anteil) durch den NNF bewertet und abgerechnet.

     

    • 2. Packungsabgabemeldungen für Oktober, November und Dezember 2019 erfolgen im Januar gegenüber dem NNF entsprechend der Melderoutinen (GKVRx-Anteil über das Rechenzentrum [ApoRZ], PKVRx-Anteil mittels des monatlich erstellten Sonderbelegs „Selbsterklärung“ durch Einreichen über das ApoRZ bzw. direkt an den NNF). Hierfür werden pro Packung 16 Cent erhoben.

     

    • 3. Es ist sicherzustellen, dass alle abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel (GKVRx und PKVRx), die aus dem 4. Quartal 2019 stammen und noch nicht abgerechnet wurden, ordnungsgemäß über das Rechenzentrum mit der frühesten Abholung im Januar 2020 abgerechnet werden, sodass eine korrekte Meldung durch die ApoRZ an den NNF bis spätestens zum 31.01.2020 möglich ist.

     

    • 4. Sollten Sonderbelege „Selbsterklärung“ (Meldung der PKVRx-Packungen eines gesamten Monats) für das 4. Quartal 2019 nicht fristgerecht beim ApoRZ eingereicht worden sein, können diese bis spätestens zum 28.01.2020 direkt an den NNF gesendet werden.

     

    Quelle

    • Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des DAV e. V.
    Quelle: ID 46293943