20.11.2019 · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Bei Rückruf von Arzneimitteln ist die erneute Verordnung für den Patienten zuzahlungsfrei
| Seit Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) am 16.08.2019 gilt, dass für eine notwendige Ersatzversorgung bei Vorlage der neuen ärztlichen Verordnung keine Zuzahlung verlangt werden darf. So ist es auch in § 31 Abs. 3 S. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V festgelegt: „Muss für ein Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei.“ Was bedeutet dies nun für die Abwicklung? |
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