· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Abgabe von Paxlovid® durch hausärztlich tätige Ärzte, vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Krankenhausärzte möglich
| U. a. dürfen hausärztlich tätige Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, niedergelassene hausärztlich tätige Privatärzte und zur ambulanten Notfallversorgung im Krankenhaus tätige Krankenhausärzte jetzt bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid® aus einer Apotheke (bzw. Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgenden Apotheke) beziehen, bevorraten und abrechnen. |
Dies ergibt sich aus der jeweils am 17.08.2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten und am 18.08.2022 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Neufassung der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19.
Auch in Gemeinschaftspraxen dürfen nur maximal fünf Therapieeinheiten vorrätig gehalten werden. Kinder- und Jugendärzte dürfen gar keine oral einzunehmenden Arzneimittel gegen COVID-19 vorrätig halten und abgeben. Nach § 72 Sozialgesetzbuch (SGB) XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen ebenfalls bis zu 5 Therapieeinheiten vorrätig halten und sogar bis zu 10 Einheiten, wenn sie mehr als 150 Bewohner versorgen. Bei der Abgabe, für die zwingend eine ärztliche Verordnung erforderlich ist, muss das Personal dem Patienten das offizielle Informationsblatt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aushändigen (https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/covid-19-arzneimittel.html).
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