· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine in die GKV
| Seit dem 01.06.2022 sind Flüchtlinge aus der Ukraine nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) V bundeseinheitlich gesetzlich krankenversichert. Gemäß § 175 Abs. 3 S. 2 SGB V organisiert die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B Jobcenter oder Sozialamt) die Aufnahme in die GKV, sofern der Flüchtling nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht selbst eine Krankenkasse auswählt. |
Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 1 | ID 48459918