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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine in die GKV

    | Seit dem 01.06.2022 sind Flüchtlinge aus der Ukraine nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) V bundeseinheitlich gesetzlich krankenversichert. Gemäß § 175 Abs. 3 S. 2 SGB V organisiert die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B Jobcenter oder Sozialamt) die Aufnahme in die GKV, sofern der Flüchtling nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht selbst eine Krankenkasse auswählt. |

    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 1 | ID 48459918