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  • · Nachricht · Arzneimittelversorgung

    Entlassmanagement in der Corona-Krise

    | Gemäß § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SBG) V darf ein Krankenhausarzt bei BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement nicht die Pseudoarztnummer bestehend aus 4444444 zzgl. dem aus zwei Ziffern bestehenden Fachgruppencode verwenden, wenn er noch keine Krankenhausarztnummer oder lebenslange Arztnummer besitzt. Hierzu hatte es eine befristete Übergangsregelung bis zum 31.03.2020 gegeben, die nun nochmals bis zum 30.06.2020 verlängert wurde. Es besteht weiterhin keinerlei Prüfpflicht der Apotheke. Außerdem gelten die folgenden Regelungen befristet bis zum 31.05.2020. |

     

    • Entlassmanagementrezepte dürfen nun statt nur 3 sogar 6 Werktage lang beliefert werden, der Tag der Ausstellung wird hierbei jedoch (anders als bei BtM-Rezepten) bereits mitgezählt.

     

    • Blutteststreifen, Verbandstoffe, Medizinprodukte nach § 31 SGB V und Rezepturen durften bisher nur für einen Zeitraum von 7 Tagen verordnet werden, nun ist ein Zeitraum von bis zu 14 Tagen erlaubt. Ebenso ist nun vorübergehend auch die Verordnung von Hilfsmitteln geregelt.

     

    • Es darf nicht mehr nur noch eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) abgegeben werden. Vielmehr orientiert sich die vom Krankenhausarzt bei der Entlassung verordnete Packungsgröße nun am tatsächlichen Bedarf des Patienten und darf sogar bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen reichen.
    Quelle: ID 46520424