08.04.2022 · Fachbeitrag · COVID-19-Impfzertifikate
Digitaler Impfnachweis für Flüchtlinge aus der Ukraine
| Gemäß § 1 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) haben Flüchtlinge aus der Ukraine einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Laut Abs. 2 umfasst dieser Anspruch auch die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats i. S. des § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Entsprechende Zertifikate können generell auch nachträglich für zuvor im Heimatland verabreichte Impfungen erstellt und abgerechnet werden. |
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