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  • · Nachricht · Der praktische Fall

    Besonderheiten bei der Abgabe nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel auf Kassenrezept

    | Einem an Demenz erkrankten Patienten wird Ginkgo 120 mg 90 Stück Tabletten verordnet. Der in handelsüblichen Präparaten als Wirkstoff enthaltene Trockenextrakt aus Ginkgo-biloba-Blättern fällt nicht unter die Verschreibungspflicht. Gemäß Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie stellt diese pflanzliche Zubereitung (in einer Tagesdosis von 240 mg) eine zugelassene Ausnahme zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V dar und darf bei gesicherter Diagnose einer Demenz zulasten der GKV verordnet werden. Im Belieferungsfall unterliegt der Apotheker keiner Pflicht zu verifizieren, dass eine Demenzerkrankung vorliegt (zum Beispiel durch ärztlichen Vermerk „Di. Demenz“ auf Verschreibung). Er steht vor der Frage, welche Regelungen im Rahmen der Belieferung des Rezepts über Ginkgo zu beachten sind. In „CT-Retax-Kompass“ Nr. 12/2013 bekommen Sie die Lösung. |

     

    (Pressemitteilung vom 16. Dezember 2013 von „CT-Retax-Kompass“ unter www.ct-retax-kompass.de)

    Quelle: ID 42432167