· Fachbeitrag · Digitalisierung
Beratungswissen zu digitalen Pflegeanwendungen
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5, die zu Hause oder in ambulant betreuten Wohngruppen leben, haben einen Anspruch auf Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) in Höhe von 50 Euro pro Monat. AH erläutert Ihnen das Wichtigste zu diesem Themenkomplex. |
Was versteht man unter dem Begriff DiPA?
Bei den DiPA handelt es sich entweder um Apps für die Nutzung auf einem Smartphone oder um Programme, die auf einem PC oder Tablet genutzt werden können. Sie sollen pflegebedürftige Personen in ihrer Selbstständigkeit unterstützen und deren Fähigkeiten fördern, der Verschlimmerung ihrer Pflegebedürftigkeit entgegenwirken sowie die Betreuung und die Pflege durch Angehörige vereinfachen. Hierzu kommen Produkte infrage, die die Förderung des Gedächtnisses, das Verhindern von Stürzen, die Unterstützung bei der Freizeitgestaltung oder die Verbesserung der Kommunikation mit den Angehörigen bzw. dem Pflegedienst zum Ziel haben.
Zulassung von DiPA
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nach Prüfung der DiPA hinsichtlich Funktion, Sicherheit und Datenschutz für deren Zulassung verantwortlich. Es orientiert sich dabei an den Anforderungen und Qualitätsmerkmalen gemäß § 78a Sozialgesetzbuch (SGB) XI.
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