05.03.2025 · Fachbeitrag · Dokumentation
No-Q: Umgang mit verlängerter Aufbewahrungsfrist
| Am 05.12.2024 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Kraft getreten. Diese sieht verlängerte Aufbewahrungsfristen für alle abrechnungsrelevanten Unterlagen über durchgeführte Tests auf das SARS-CoV-2-Virus und über die Finanzierung der Testzentren bis zum 31.12.2028 vor. |
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