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FAQ-Katalog des BMG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
| Ab Mitte März gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Warum diese eingeführt wurde und weitere Informationen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einem FAQ-Katalog zusammengefasst. Auch für Apotheken ist ein Blick hinein lohnenswert. |
Nach der Auffassung des BMG fallen Apotheken zwar nicht unter die einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht, gleichwohl muss aber auch Apothekenpersonal ab dem 15.03.2022 einen Immunitätsnachweis erbringen, wenn es ‒ auch unabhängig von Impfungen ‒ in Einrichtungen nach § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig wird. Dies betrifft etwa Personen, die im Rahmen von Heimversorgungs- oder Krankenhausverträgen regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten) in den jeweiligen versorgten Einrichtungen tätig werden. Das BMG hat in seinen FAQ unter Ziffer 17 Konkretisierungen und Beispiele dafür zusammengefasst, wann der Begriff des Tätigwerdens erfüllt ist.
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