08.01.2021 · Fachbeitrag · Gesetzgebung
VOASG: Regelvergütung für den Botendienst
| Durch das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) wurde der neue Absatz 5g in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V eingefügt. Dieser legt fest, dass Apotheken die Botendienstgebühr in Höhe von 2,98 Euro (entspricht 2,50 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer) seit dem 01.01.2021 als Regelvergütung erheben dürfen. Zu beachten ist, dass die Botendienstgebühr nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel erhoben werden darf und nur einmal pro Tag und Lieferadresse, auch wenn mehrere Personen unter der identischen Adresse beliefert werden. |
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