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  • · Nachricht · Heimversorgung

    Gibt es für das Beschriften von Tablettenschachteln eine Regel?

    | FRAGE: „Ich schreibe im Heim sowohl bei den Tropfen als auch bei den Tablettenpackungen das Anbruch- und Verbrauchsdatum auf. Nunmehr wurde mir gesagt, diese Regelung gilt nur bei den Tropfen. Gibt es hierzu eine Regelung?“ |

     

    ANTWORT: Für die Lagerung von Arzneimitteln im Heim gibt es von gesetzlicher Seite nur sehr wenige und dann auch nur allgemein gehaltene Vorgaben, die sich aus den Vorschriften von § 16 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ergeben. Konkrete Angaben, bei welchen Arzneimitteln das Anbruchdatum zu vermerken ist, gibt es nicht.

     

    Im Zuge der Stationsbegehung sollte vom pharmazeutischen Personal der Apotheke jede einzelne Packung in die Hand genommen und auf vollständige Beschriftung mit Namen, Vornamen, Station, Zimmernummer und Geburtsdatum des Patienten, auf Haltbarkeitsdatum, Chargenübereinstimmung des Blisters mit der Packung und korrekt ermittelte Aufbrauchfristen bei Anbrüchen überprüft werden.

     

    • Praxishinweis

    Insbesondere flüssige Arzneiformen wie Tropfen, Säfte, Augentropfen und -salben, aber auch Salben, Cremes und Insuline sind häufig nach Anbruch nur noch begrenzt haltbar. Daher muss gerade bei diesen Arzneiformen auf die exakte Ermittlung der Aufbrauchfristen geachtet werden. Deshalb ist es hier unbedingt erforderlich, die exakten Aufbrauchfristen zu ermitteln. Eine Haltbarkeit von einem Monat kann zum Beispiel 31 Tage umfassen. Eine Haltbarkeit von 4 Wochen nach Anbruch bedeutet dagegen, dass das Medikament nur maximal 28 Tage nach Anbruch verwendet werden darf.

     

     

    Davon abgesehen gilt für alle Arzneiformen - auch für Tabletten: Pro Bewohner sollte jeweils nur eine Packung eines Arzneimittels - und zwar diejenige mit dem kürzeren Verfalldatum - angebrochen sein. Daher empfiehlt es sich, diese Packung entsprechend zu kennzeichnen. Das kann auf verschiedene Weise geschehen, z. B. durch das Anbringen des Anbruchdatums oder durch andere Markierungen.

     

    Inwieweit z. B. der zuständige MDK für feste Arzneiformen spezielle Vorschriften hat, sollte mit dem dafür zuständigen Mitarbeiter abgeklärt werden.

    Quelle: ID 44600401