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  • · Nachricht · Heimversorgung

    Heimversorgungsvertrag für Palliativpatienten

    | FRAGE: „Als heimversorgende Apotheke haben wir mit dem betreffenden Pflegeheim einen Heimversorgungsvertrag abgeschlossen, in dem die zu versorgenden Wohnbereiche explizit aufgeführt werden. Einer dieser Wohnbereiche wird zurzeit als Palliativstation umgestaltet. Da der Heimträger für diesen Wohnbereich nicht über die notwendigen Mitarbeiter (mit Spezialausbildung) verfügt, wurde ein externer Pflegedienst mit der Versorgung beauftragt. Dieser Pflegedienst wird allerdings von einer anderen Apotheke betreut und versorgt die Patienten selbst (inklusive manuelles Stellen). Hat unser Heimversorgungsvertrag auch Gültigkeit bei einem externen Pflegedienst, der stationäre Patienten versorgt? Besteht freie Apothekenwahl bei Palliativpatienten?“ |

     

    ANTWORT: Besteht ein gültiger Versorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz (ApoG), so haben diesen beide Seiten einzuhalten. Die Versorgung der Bewohner durch das Heim zielt auf eine Rundumversorgung ab - Überlassung von Wohnraum, Betreuung und Verpflegung. Der Träger muss also sicherstellen, dass die Versorgung gewährleistet ist. Für die Versorgung der Bewohner mit Arzneimitteln muss der Heimträger zwingend einen Heimversorgungsvertrag mit einer Apotheke nach § 12a ApoG schließen. Ein solcher Vertrag lässt keinen Raum für eine eigenständige Versorgung eines in der Einrichtung zur Versorgung der Bewohner tätigen Pflegedienstes über eine andere Apotheke ohne Versorgungsvertrag. Inwiefern und wann der Vertrag zwischen Apotheke und Heim beendet oder gekündigt werden kann, muss im Vertrag selbst fixiert sein, z. B. durch Festschreiben der Laufzeit oder ordentliche Kündigungsmöglichkeiten.

    Quelle: ID 44675832