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  • · Nachricht · Heimversorgung

    Verabreichung von Medikamenten durch angestelltes Personal in Behindertenwerkstätten

    von Dr. Valentin Saalfrank, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Köln

    | FRAGE: „Ist es rechtlich zulässig, wenn Medikamente in Werkstätten für Behinderte durch dort angestelltes Personal (Schreiner, Gärtner etc.) nach einer Schulung durch eine Apotheke und Unterweisung durch eine Pflegekraft gestellt und an die Beschäftigten mit Behinderung abgegeben werden?“ |

     

    ANTWORT: Die berufsmäßige Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln außerhalb der Apotheke ist nicht mit § 43 Abs. 1 AMG vereinbar. Denkbar sind aber Hilfeleistungen nach erfolgter Abgabe der Arzneimittel an den Kunden der Apotheke durch dritte Personen. Diese agieren als Besitzdiener des Kunden. Im Auftrag des Behinderten oder dessen gesetzlichen Vertreters kann die Behindertenwerkstatt im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch Hilfe beim Bereitstellen der benötigten Medikamente zu den vorgesehenen Zeitpunkten leisten, sie sollte dies jedoch in vertraglicher Form regeln.

     

    Behindertenwerkstätten unterliegen als Einrichtungen gem. § 136 SGB IX i. d. R. nicht den Regelungen des Heimgesetzes, weil es sich nicht um eine Einrichtung handelt, die u. a. dem Zweck dient, behinderte Volljährige aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen. Deshalb gelten die dortigen Regeln zur Unterrichtungspflicht und zur Qualifikation des eingesetzten Personals nicht. Es empfiehlt sich jedoch schon aus haftungsrechtlichen Gründen dringend ‒ den dortigen Regelungen analog ‒ nur solches Personal zu betrauen, das über die entsprechende fachliche und persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. Eine Schulung ist daher dringend anzuraten.

    Quelle: ID 44969693